Der Schlichtungsausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer regelt die freiwillige gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, Anwärtern, auswärtigen Beratenden Ingenieuren oder zwischen diesen und Dritten ergeben.
Bei Streitigkeiten hat der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Schlichtungsverfahren werden in 3 Stufen durchgeführt, wobei sie bei Einigung der Parteien in jeder Stufe abgeschlossen werden können.
Die Schlichtungsverhandlung endet mit einem Schlichtungsspruch und der Formulierung des getroffenen Vergleichs, sowie der Benennung der Kostenverteilung zwischen den Beteiligten. Der Vergleich ist gültig, wenn er in der angegebenen Frist von den Beteiligten angenommen wird.
Bei negativer Entscheidung wird den Beteiligten der Rechtsweg empfohlen und die Schlichtung als gescheitert erklärt.
Gemäß § 24 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes (BbgIngG) ist bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer ein Schlichtungsausschuss zu bilden.
Der Vertreterversammlung obliegt nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 die Wahl der Mitglieder des Ausschusses.
Monique StacheJustiziariat und Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige