Auf dieser Seite wollen wir Ihnen Hinweise zu aktuellen Rechtsfragen bereitstellen. Wenn Sie Fragen haben, können sich Mitglieder gern an die Geschäftstelle wenden. Wenn Sie noch kein Mitglied der BBIK sind, informieren Sie sich doch gern über die Vorteile einer Mitgliedschaft.
Im Oktober 2022 berichteten wir über die Impressumspflicht auf Webseiten. Den vollständigen Artikel finden Sie auf unserer BBIK-Website Bei diesem Thema gibt es Neuerungen, die Sie unbedingt beachten sollten! Die Gesetze wurden umbenannt.
Dies hat zur Folge, dass die Begriffe auf der eigenen Website zwingend angepasst werden müssen. Insbesondere im Impressum oder in einer vorhandenen Datenschutzerklärung werden die gesetzlichen Grundlagen oft genannt.
Was hat sich verändert: Aus dem "Telemediengesetz" oder "TMG" wurde das "Digitale-Dienste-Gesetz" oder "DDG". Aus dem "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz" oder "TTDSG" wurde das "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz" oder "TDDDG".
Sollten die alten Begriffe auf Ihrer Website vorkommen, aktualisieren Sie diese bitte, da die Verwendung veralteter Bezeichnungen als Verstoß gegen das Gesetz angesehen werden und ggf. zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.
Um künftige Änderungen zu vermeiden, empfehlen wir, im Impressum vollständig auf die Aufnahme von Gesetzesbezeichnungen zu verzichten. Eine einfache Überschrift "Impressum" genügt und entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Anja SchellhornGeschäftsführerin BBIK
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Im Alltag von Ingenieuren ist die Abgrenzung zwischen vertraglich geschuldeten Planungsleistungen und unerlaubter rechtlicher Beratung nicht immer trennscharf zu ermitteln. Nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes im Herbst letzten Jahres (Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 190/22) ist klar, dass mit der rechtlichen Beratung auch eine nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Haftung einhergehen kann.
Das betrifft nicht nur Fragen der Vertragsgestaltung bei Verwendung von vorformulierten Klauseln, sondern auch Beratungsleistungen im Rahmen eines Energieberatungsvertrages zu Fragen von energetischen Gebäudesanierungen, deren Wirtschaftlichkeit und Förderungsfähigkeit sowie die Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung.
Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten im Jahr 2019 einen Vertrag über eine qualifizierte KfW-Baubegleitung in Bezug auf den Umbau und die Sanierung der Immobilie der Kläger geschlossen. Diese beabsichtigten, den Erhalt von Zuschüssen bzw. Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen, wobei für das Gebäude in seiner damaligen Ausgestaltung und Eigentumsstruktur grundsätzlich kein Zuschussprogramm der KfW für die geplanten Maßnahmen bestand.
Im Zuge der Vertragsabwicklung beriet der nunmehr verklagte Architekt über die Schaffung von WEG-Eigentum, die rechtlichen Fördervoraussetzungen und notwendigen grundbuchrechtlichen Handlungsschritte und half bei der Beantragung der Förderung bei der KfW. Nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen beantragten die Kläger schließlich die Auszahlung der Fördermittel und erhielten eine Ablehnung mit der Begründung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen und die Kläger auch gar nicht antragsberechtigt sind. Die Kläger begehren nun vom Architekten Schadensersatz wegen falscher Beratung. Zu Recht, entschied das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 25. Januar 2024 - 7 O 13/23) und sprach den Klägern Schadensersatz in Höhe der errechneten Fördersumme zu. Nach Ansicht der Richter hatte der Architekt die ihm obliegende Beratungs- und Sorgfaltspflichten dahingehend verletzt, dass er durch unzulässige rechtliche Beratungsleistungen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat und sich deswegen schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Die Einwendung des Architekten, er habe lediglich auf technischer Ebene zugearbeitet, auf die Bewilligung der Förderung jedoch keinen Einfluss gehabt, überzeugte das Landgericht nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erschließt sich dem Auftraggeber als juristischem Laien auf dem Gebiet des Bauens und des Rechts grundsätzlich nicht, was zum Aufgabenbereich des Architekten gehört und wann ein Rechtsanwalt benötigt wird (vgl. BGH-Urteil siehe oben). Rechtsdienstleistungen sind im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur erlaubt, wenn sie als typische Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel dieser Regelungen ist im konkreten Fall, die Ingenieure und Architekten in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, den Auftraggeber jedoch vor rechtlicher Falschberatung durch Nichtjuristen zu schützen (BGH-Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15).
Energieberater haben die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Auftraggeber vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dazu gehört unstreitig die nach den jeweiligen Förderprogrammen maßgebliche Erreichung bestimmter technischer Werte durch die vorzunehmenden Baumaßnahmen sowie deren Dokumentation, Prüfung und Darlegung gegenüber der fördernden Stelle. Ergänzt wird dieses Aufgabenfeld dahingehend, dass dieser dem Auftraggeber geeignete Programme bezogen auf die konkreten Eigentums- und Bauverhältnisse aufzeigt. Fragen der Eigentumsumgestaltung am Grundstück, auf dem die ggf. zu fördernde Maßnahme ausgeführt wird, gehören dazu jedoch gerade nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ingenieur oder Architekt als geschäftlicher Leiter, sachkundiger Berater und Betreuer des Bauherrn nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB und der entsprechenden Vorschriften der VOB/B besitzen (vgl. BGH bereits in seiner Entscheidung vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78). Die Tätigkeit der Ingenieure und Architekten kann zudem erfordern, dem Bauherrn das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Vorhabens zu erläutern und in diesem Zusammenhang öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht in seine Beratung einzubeziehen (vgl. BGH-Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19). Ingenieure und Architekten sind jedoch keine Rechtsberater des Bauherrn. Achtung: Das gilt auch und insbesondere für das Widerspruchsverfahren in Baugenehmigungs- oder Fördermittelantragsverfahren. Das Einlegen eines Widerspruches gegen Entscheidungen ist eine Rechtsdienstleistung, die nicht von einem Ingenieur oder Architekten erbracht werden darf. Den Widerspruch darf nur der Bauherr/Antragssteller selbst oder ein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt einlegen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19).
Es gilt also stets sorgsam abzuschätzen, wann die rechtliche Beratung eine typische Nebenleistung ist, wie etwa bauplanungsrechtliche Fragen zum konkreten Bauvorhaben, und wann es eine Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist, wie etwa Fragen zur Vertragsgestaltung mit bauausführenden Firmen oder die Einlegung von Rechtsmitteln.
Ass. jur. Monique StacheJustiziarin der BBIK
Am 26. April 2024 wurde eine bedeutende Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht verabschiedet. Sie bringt wichtige Änderungen und Aktualisierungen im Bauwesen mit sich und trägt zur Harmonisierung von Bauprodukten sowie zur Gewährleistung der Marktüberwachung bei.
Die Änderungen, die durch diese Verordnung eingeführt werden, sind von großer Bedeutung für die Baubranche in Brandenburg und haben Auswirkungen auf verschiedene Aspekte des Bauordnungsrechts. Sie basieren auf den neuesten Entwicklungen in der Bautechnik, den Erfahrungen aus der Praxis sowie den aktuellen rechtlichen Anforderungen. Die Verordnung beinhaltet Anpassungen in Bezug auf die Brandenburgische Bauordnung, die sich aus früheren Gesetzesänderungen ergeben haben. Insbesondere wurden Paragraphen gemäß § 86 Absatz 2 bis 4 der Brandenburgischen Bauordnung, die durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020 geändert wurden, berücksichtigt. Des Weiteren wurden Änderungen gemäß § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für harmonisierte Bauprodukte sowie des Landesorganisationsgesetzes vorgenommen.
Ein wichtiger Schwerpunkt der Verordnung liegt auf der Marktüberwachung und der Sicherstellung der Einhaltung von Baustandards und Vorschriften. Durch die Berücksichtigung von § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes wird sichergestellt, dass Bauprodukte, die in Brandenburg auf den Markt kommen, den geltenden Normen entsprechen und somit die Sicherheit und Qualität von Bauvorhaben gewährleistet ist.
Des Weiteren werden durch die Verordnung auch Regelungen im Hinblick auf Gebühren für bestimmte Verfahren im Bauordnungsrecht angepasst. Dies dient der Vereinheitlichung und Aktualisierung der Gebührenstruktur und trägt zur Effizienz der Verwaltungsprozesse im Bauwesen bei. Insgesamt stellt die weite Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht einen wichtigen Schritt zur Anpassung an aktuelle rechtliche Anforderungen und technische Entwicklungen dar. Sie trägt dazu bei, die Sicherheit, Qualität und Effizienz im Bauwesen in Brandenburg zu erhöhen und gleichzeitig die Marktüberwachung zu stärken.
>> Hier können Sie sich das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl) downloaden
Das Thema Honorar ist bei Planern immer von großer Bedeutung. Es geht sowohl um die Sicherung des Honorars als auch um Ansprüche auf zusätzliches Honorar, insbesondere wenn sich die Planung und die Objektüberwachungszeit erheblich verlängern.
Eine zentrale Frage ist, ab welchen Zeitpunkt Planende mehr Honorar für die Grundleistung 8 vom Auftraggeber verlangen können, z.B. wenn sich die veranschlagte Objektüberwachungszeit deutlich verlängert. Die Gründe für Terminverzögerungen und damit einer Vertragsstörung können vielfältig sein. Unter anderem führt das dazu, dass die veranschlagte Objektüberwachungszeit erheblich länger dauert als ursprünglich geplant. Die gängige Praxis ist jedoch, dass sich das Honorar für die Grundleistungen 8 und 9 nicht entsprechend der verlängerten Bauüberwachungszeit anpasst. Die reguläre Bauzeit wird im Bauvertrag festgehalten. Dies führt dazu, dass Planende möglicherweise sogar finanzielle Verluste erleiden, wenn weiterhin Überwachung geleistet wird, ohne zusätzliches Honorar zu erhalten. Die rechtliche Grundlage für eine Honorarerhöhung liegt im § 313 BGB, der die Störung der Geschäftsgrundlage regelt. Dies tritt ein, wenn sich die Vertragsgrundlage nach Vertragsschluss wesentlich verändert hat und dies für beide Parteien unvorhersehbar war. Allerdings gestaltet sich die Durchsetzung eines solchen Anspruchs in der Praxis oft schwierig, insbesondere wenn eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung und Ursachendarlegung erforderlich ist.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs und u.a. des Oberlandesgerichts Dresden haben jedoch festgestellt, dass bei einer Bauüberwachungszeitüberschreitung eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen kann. Die Berechnung des Mehrhonorars erfolgt dann anhand des vereinbarten Honorars bezogen auf die ursprünglich geplante Bauüberwachungszeit. Um das Risiko und die Kosten eines langwierigen Rechtsstreits zu vermeiden, sollten vorab vertragliche Regelungen getroffen werden, die eine eindeutige Berechnung des zusätzlichen Honorars für Bauzeitverlängerungen ermöglichen.
Ein weiteres wichtiges Thema betrifft die Möglichkeit von Honoraraufstockungsklagen gegen öffentliche Auftraggeber aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 221/22). Dieses besagt, dass das zwingende Preisrecht der HOAI 2009/2013 auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern anzuwenden ist, sofern es einschlägig ist. Damit können Planende bei der Abrechnung ihres Honorars die zwingenden Mindestsätze der HOAI geltend machen, was zu einem dann doch noch zu einem für auskömmlichen Honorar führen kann.
>> Quelle
Immer wieder erreichen uns Anfragen bezüglich der Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung (BVB). Monique Stache, Justiziarin der BBIK, erklärt, wann die Bauvorlageberechtigung nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) für Genehmigungs- oder Ausschreibungsverfahren erforderlich ist.
Eine Baugenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn es um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen gemäß der Landesbauordnung geht, soweit keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt (vgl. § 59 Abs. 1 BbgBO). Bei baulichen Anlagen handelt es sich um Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt sind. Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden (vgl. § 2 Abs. 10 BbgBO). Die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage auch um ein Gebäude handelt, wird in vielen Vorschriften der Bauordnung behandelt, zum Beispiel wenn es um Abstandsflächen oder Brandschutzregelungen geht. Gebäude sind nach § 2 Abs. 2 BbgBO selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gebäude müssen daher ein Dach besitzen (OVG Münster, Urteil vom 18.5.2015, A 126/15) und, um der essentiellen Schutzfunktion der selbstständigen Benutzbarkeit gerecht zu werden, einen eigenen Eingang besitzen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.12.2011, 10 B 6.11). Gebäude werden dabei in Gebäudeklassen eingeteilt (vgl. § 2 Abs. 3 BbgBO).
Das bedeutet, dass die Bauvorlageberechtigung nach der Bauordnung grundsätzlich nur für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden erforderlich ist. Im Gegensatz dazu bedarf es grundsätzlich keiner Bauvorlageberechtigung für die Errichtung von Straßen- und Verkehrsanlagen, Wasserstraßen usw., wenngleich aber einer Baugenehmigung. Hinzu kommt, dass in diesen Bereichen die Brandenburgische Bauordnung grundsätzlich nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 BbgBO), da die materiell-rechtlichen Anforderungen und Zulassungsvoraussetzungen für diese baulichen Anlagen in speziellen Fachgesetzen geregelt sind, etwa das Bundesfernstraßengesetz oder das Wasserhaushaltsgesetz.
Für die Praxis wird empfohlen, sich bei Rechtsunsicherheiten noch vor der Antragsstellung an die untere Bauaufsichtsbehörde zu wenden. Auch bei Ausschreibungen kann eine gezielte Nachfrage beim Auftraggeber hilfreich sein.
Architekten spielen eine entscheidende Rolle bei Bauprojekten, aber es gibt klare Grenzen für ihre Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat verdeutlicht, dass Architekten, die Vertragsklauseln oder individuelle Vertragsentwürfe für Bauvorhaben erstellen, ohne die erforderliche rechtliche Kompetenz zu haben, persönlich haften können. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Branche und wirft ein Schlaglicht auf die Risiken, die mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbunden sind.
Der Fall, der vor den BGH kam, involvierte einen Architekten, der von einer Bauherrin beauftragt wurde, verschiedene Leistungsphasen von Planung bis Bauüberwachung zu erbringen. Im Rahmen seiner Tätigkeit erstellte der Architekt einen Bauvertragsentwurf, der später eine unwirksame Skontoklausel enthielt. Dies führte zu finanziellen Verlusten für die Bauherrin, die den Architekten daraufhin auf Schadensersatz verklagte.
Das Gericht urteilte, dass die Erstellung solcher Vertragsdokumente eine Form von Rechtsdienstleistung darstellt und daher unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fällt. Gemäß § 3 RDG haften Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, persönlich für Schäden, die aus fehlerhaften Leistungen resultieren. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Architekten, selbst wenn der Architektenvertrag an sich weiterhin gültig ist und Honoraransprüche sowie Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben.
Es ist wichtig zu verstehen, was als Rechtsdienstleistung definiert ist. Jede Tätigkeit, die eine Prüfung des Einzelfalls erfordert, fällt darunter. Dies bedeutet, dass Architekten zwar Rechtsnormen anwenden können, aber sobald eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich ist, überschreiten sie ihre beruflichen Befugnisse. Rechtsdienstleistungen sind keine Teil des Berufsbildes von Architekten und können nicht einfach als Nebenleistung betrachtet werden, es sei denn, sie erfüllen die Ausnahmekriterien des RDG, die für Architekten in der Regel nicht zutreffen. Das Urteil des BGH ist ein Weckruf für die gesamte Baubranche. Es verdeutlicht nicht nur die Risiken, die mit der Vertragsgestaltung verbunden sind, sondern weist auch darauf hin, dass Architekten, Ingenieure und andere Baufachleute, die sich in rechtliche Angelegenheiten einmischen, ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko eingehen. Dies betrifft nicht nur die direkten Kosten von Schadensersatzansprüchen, sondern auch die mögliche Nichtdeckung durch Berufshaftpflichtversicherungen.
Insgesamt unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer klaren Trennung zwischen den Aufgaben von Architekten und den Aufgaben von Rechtsanwälten. Architekten sollten sich bewusst sein, dass sie keine rechtlichen Dienstleistungen erbringen dürfen, es sei denn, sie sind dazu ausdrücklich qualifiziert und befugt. Andernfalls riskieren sie nicht nur finanzielle Verluste, sondern auch ihren Ruf und ihre berufliche Integrität.
Nach der Streichung der vergaberechtlichen Regelung zur Ermittlung des Auftragswertes bei Planungsleis-tungen (§3 Abs.7 Satz 2) besteht bei allen Auftraggebern weiterhin eine große Verunsicherung zur rechtssicheren Vergabe von Planungsleistungen (wir berichteten hierzu in unserem Kammerreport 08/2023). Die vom Bundesrat am 16.06.2021 geforderten klarstellenden Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes (Bundesrat Drucksache 203/1/23) führten nicht zu dem richtungsweisenden Ergebnis, sondern trugen zur weiteren Verunsicherung der Vergabestellen im Land bei.
Die Kammern und Verbände der planenden Berufe standen in einem ständigen Austausch mit dem Bun-desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden und führten hierzu zahlreiche Gespräche, die jedoch bisher nicht den erhofften Erfolg brachten.
Der Freistaat Sachsen unternahm am 18.01.2024 nochmals die Initiative und regte im Bundesrat einen Beschluss an, der die Bundesregierung erneut auffordert, den Ländern eine rechtssichere Hilfestellung zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 2023 gerecht wird. Parallel dazu haben Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer, dem AHO und dem VBI ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Martin Burgi, dem Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, vorgelegt, dass die Verwendung einer weiteren Vergabemöglichkeit nachweist, die künftig Bestandteil der Vergabepraxis sein sollte. Es besteht sowohl in den deutschen als auch in den europäischen vergaberechtlichen Regelungen die Möglichkeit der freien Wahl für Auftraggeber, ob Planungs- und Bauleistungen getrennt oder gemeinsam, oder auch kombiniert mit der Bildung von Fachlosen ausgeschrieben werden sollen. Bei der gemeinsamen Vergabe von Planungs- und Bauleistungen kann gem. § 110 Abs. 1 davon ausgegangen werden, dass der Hauptgegenstand des Auftrags Bauleistungen sind und somit der Schwellenwert von 5,538 Mio.€ anzusetzen ist und nicht der Schwellenwert für Dienst- und Lieferaufträge in Höhe von 221 T€ gilt. Dieser soll lediglich für planungsvorbereitende Dienstleistungen, wie z.B. Bedarfsplanungen, Studien, Verkehrsuntersuchungen, Vermessungsleistungen angewandt werden.
Das Gutachten hebt weiterhin hervor, dass der Grundsatz der mittelständigen Vergabe gem. § 97 Abs. 4 einzuhalten ist, d.h. dass die zu vergebenen Leistungen in Fach- und Teillose aufzuteilen sind. Die Planungs- und Bauleistungen unterhalb des Schwellenwertes von 5,538 Mio.€ sind danach national (gem. § 111 Abs. 2) nach Fachlosen getrennt, nach der jeweiligen Vorschrift zu vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind, d.h. Planungsleistungen nach UVgO und Bauleistungen nach VOB. Diese Möglichkeit der Vergabe hatte das BMWK selbst in seiner Verordnungsbegründung zur Streichung von §3 Abs. 7 Satz 2 VgV angedeutet. In den späteren klarstellenden Erläuterungen vom 23.08.2023 wurde jedoch die geltende Rechtslage durch das BMWK nur unzureichend und abstrakt beschrieben und blieb damit hinter dem ursprünglichen Verordnungstext zurück. Trotz der Zusage des BMWK, dass die Kammern und Verbände in die Bearbeitung dieser Erläuterungen der Auftragswertberechnung einbezogen würden, fand eine Beteiligung nicht statt.
„Das alternative Beschaffungskonzept ist vergaberechtskonform, denn im Europarecht wird die sogenannte Beschaffungsautonomie des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers anerkannt. Der Ausübung seiner Beschaffungsautonomie sind insoweit keine Grenzen gesetzt,“ bestätigt Professor Burgi in seiner Begründung.
Für die Aufteilung in Planungs- und Bauleistung gilt die 20/80 - Regelung, d.h. 20 % des 5,538 Mio.€ Schwellenwertes entfallen auf Planungsleistungen. Damit birgt die Anwendung des alternativen Beschaffungsmodels die Chance zur Stärkung von kleineren und mittleren Planungsbüros. Darüber hinaus können die Vergabeverfahren für die Beteiligten erheblich vereinfacht und beschleunigt werden, wobei sich die Kosten sowohl für die Auftraggeber als auch für die Büros reduzieren lassen.
In seiner Konsequenz hat das alternative Beschaffungsmodell für die Bauindustrie zur Folge, dass eher der Schwellenwert für Bauleistungen erreicht bzw. überschritten wird, als dies bisher der Fall war und es damit zu mehr europaweit auszuschreibenden Vergaben von Bauleistungen führt. „Hierin liegt aus der Sicht des europäischen Binnenmarkts ein Vorzug“, so Professor Burgi. Es bleibt abzuwarten, wie eine künftige Handreichung des BMWK dieses Gutachten und die Forderungen der Länder und Kommunen reflektiert und in eine neuerliche Handreichung verarbeitet. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Veranstaltung „Planungswettbewerbe und Vergabe in der Praxis“ am 18. Juni 2024 von 9:30 Uhr bis 12:30 Uhr in der Geschäftsstelle der BBIK oder online aufmerk-sam machen. Die Teilnahme ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung, um Sie weiter mit Neuerungen und Infos auf dem Laufenden zu halten.
Dipl.-Ing. Klaus-D. AbrahamVizepräsident der BBIK und Vorstandsvorsitzender des AHO
Am 2. Juli 2023 ist in Deutschland die EU - Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden im Hinweisgebeschutzgesetz umgesetzt worden. Ziel dieser Richtlinie ist es, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden, besser zu schützen. Wir fassen kurz zusammen, wen die Richtlinie trifft und was zu tun ist.
Für Wen gilt dieses Gesetz:
Was ist zu tun?
Wer kann helfen?
In der Baubranche des Landes Brandenburg gibt es viele rechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere wenn es um Baugenehmigungsverfahren oder öffentliche Ausschreibungen geht. Ein wichtiger Punkt, der oft Fragen aufwirft, ist die Bauvorlageberechtigung gemäß der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). In diesem Artikel möchten wir die Bedeutung dieser Berechtigung und ihre Anwendung näher erläutern.
Eine Baugenehmigung ist immer dann notwendig, wenn es um die Errichtung, Änderung oder Nut-zungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbau-ordnung geht, soweit keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt (vgl. §§ 59 Abs. 1, 61 BbgBO).
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Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung der Schwellenwerte, ab denen das EU-Vergaberecht Anwendung findet. Diese Anpassung betrifft insbesondere die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, Aufträge aus dem Bereich der besonderen Sektoren, die Konzessionsvergaberichtlinie sowie die Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Im letzten Jahr wurden die aktualisierten Schwellenwerte im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Diese regelmäßige Anpassung der EU-Schwellenwerte erfolgt vor dem Hintergrund, dass diese Werte auf den Schwellenwerten des Government Procurement Agreement (GPA) basieren, die von der EU berücksichtigt werden müssen.
Im Rahmen des GPA werden die Werte nicht in Euro ausgedrückt, sondern in Sonderziehungsrechten, einer künstlichen Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds geschaffen wurde. Der Kurs der Sonderziehungsrechte ist nicht identisch mit dem Euro und unterliegt kontinuierlichen Veränderungen, ähnlich dem Eurokurs.
Um die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für öffentliche Aufträge in bestimmten Abständen an die des GPA anzupassen, erfolgt alle zwei Jahre eine Anpassung der EU-Schwellenwerte an die aktuellen Kurse der Sonderziehungsrechte im Vergleich zum Euro. Dieser Prozess gewährleistet eine kontinuierliche Harmonisierung und Aktualisierung der Schwellenwerte im Einklang mit internationalen Standards.
Folgende Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV) gelten für alle Vergabeverfahren ab dem 1. Januar 2024:
Kürzungen bei Zeithonoraren sind ein beliebtes Streitthema zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Nunmehr hat der BGH zu den Abrechnungen deutlich Stellung bezogen und die Abrechnung erleichtert. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Vergütungsanspruches bei einem nach Zeitaufwand bemessenen Honorar nur darlegen und beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der vertraglichen Leistungspflichten mit den vereinbarten Stundensätzen erbracht wurden.
Dabei ist es nach Ansicht des BGH nicht erforderlich, dass die Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden können oder nach Arbeitsschritten differenziert werden müssen. Eine solche Verpflichtung kann nur erfolgen, wenn das zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbart wurde.
Die Karlsruher Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, denn der BGH hat die Sache an das OLG München zurückverwiesen, sodass hier noch eine gewisse Unsicherheit besteht. Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall um Malerarbeiten handelt, sodass die Entscheidung nicht ohne weiteres für Ingenieurleistungen herangezogen werden kann, grundsätzlich aber richtungsweisend ist. Es empfiehlt sich hier weiterhin eine Auflistung nach folgenden Punkten:
WICHTIG: Wurde eine vertragliche Vereinbarung zur Aufwandsbezogenen Abrechnung geschlossen, die festlegt, wie die Abrechnung erfolgen muss, hat diese Vorrang. Die Entscheidung kann unter BGH, Beschluss vom 01.02.2023 VII ZR 882/21 nachgelesen werden.
In seiner Entscheidung vom Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Kündigungsregelungen aus § 4 Abs. 7 VOB/B bezogen auf § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B einer Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist, und daher unwirksam sind. Die Entscheidung muss im Zusammenspiel mit der Entscheidung aus dem Jahr 2004 betrachtet werden, (BGH (AZ VII ZR 419/02)) in der die Karlsruher Richter zunächst entscheiden mussten, ob eine Inhaltskontrolle rechtlich zulässig und möglich ist oder ob § 305 I 1 BGB diese grundsätzlich verbietet.
Die Frage war deswegen von Bedeutung, weil es im Jahr 1982 (VII ZR 92/82, BGHZ 86,135) eine Entscheidung gegeben hat, wonach die Klauseln der VOB/B keiner Inhaltskontrolle unterlagen, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Einschränkungen übernommen hatte. Begründet wurde das seinerzeit damit, dass die VOB/B im Gegensatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur die Interessen einer Vertragspartei verfolgt, sondern grundsätzlich ausgewogen den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. 2004 veränderte der BGH die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass jede Änderung der VOB/B dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist, unabhängig davon, welches Gewicht die Veränderung hat.
Damit ist die Inhaltskontrolle eröffnet, selbst wenn nur geringfügige inhaltliche Änderungen in der VOB/B vorgenommen wurden. Mit dieser Entscheidung war es daher möglich, dass in dem nunmehr ergangenen Urteil die Klauselkontrolle für die Regelung aus der VOB möglich ist. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Vertrag über die Erbringung von Straßen- und Tiefbauarbeiten geschlossen, bei dem die VOB/B in der Fassung von 2002 zwar vereinbart wurde, diese aber in einigen Teilen von den Regelungen in der VOB/B abwich. Im Verlauf der Bauarbeiten erhob der Auftragsgeber Mängeleinrede. Da der Auftragnehmer einer Mängelbeseitigungsaufforderung, die mit einer Kündigungsandrohung des Vertrages verbunden war, nicht fristgerecht nachkam, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag insgesamt. Bemerkenswert dabei war, dass die Mängelbeseitigungskosten im Vergleich zum Auftragswert so gering waren, dass die Vermutung nah lag, dass die Mängel nicht erheblich waren.
Für die Beurteilung, inwieweit die betreffende Klausel in § 4 Nr. 7 VOB/B wirksam ist, kam es entscheidend auf die Regelung in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB an. Demnach wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der AGB immer dann vermutet, wenn eine Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Dabei wird immer von der kundenfreundlichsten Auslegung ausgegangen, § 305 c II BGB. Im konkreten Fall bedeutet es, dass bei der Regelung aus § 4 Nr. 7 VOB/B selbst bei geringfügigen und unerheblichen Mängeln eine Kündigung aus wichtigem Grunde möglich ist. Diese Möglichkeit besteht losgelöst davon, welches Gewicht die Vertragsverletzung hat oder wie sich der Mangel mit Blick auf die Weiterführung des Vertrages auswirkt. Die Regelung aus § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B unterscheidet an der Stelle auch nicht nach der Ursache, der Art, dem Umfang und der Schwere der vertraglichen Pflichtverletzung, sodass selbst unwesentliche Mängel, die den Auftraggeber nach § 640 I S.2 BGB nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, zu einer Kündigung aus wichtigem Grund führen.
In dieser Abweichung sah der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. I Satz 1 BGB, mit der Folge, dass die Regelung aus § 4 Nr. 7 VOB/B und § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz unwirksam sind. Darüber hinaus behält § 8 Nr. Abs. 1 Satz 1 seine Wirksamkeit, soweit sich die Regelungen nicht auf § 4 Nr. 7 VOB/B beziehen. Da die Regelung aus der VOB/B 2002 textgleich mit der Regelung aus 2016 ist, gilt die Entscheidung auch für die VOB/B 2016. Die Entscheidung kann unter Aktenzeichen VII ZR 34/20 nachgelesen werden.
Wenn ein Prüfingenieur den Auftrag hat, den Standsicherheitsnachweis und die Übereinstimmung der bescheinigten Unterlagen mit den Ausführungen zu prüfen, so geht das nach der Entscheidung des OLG Frankfurt über die klassische hoheitliche Tätigkeit eines Prüfingenieurs hinaus und stellt eine werkvertragliche Leistung dar. Im Rahmen dieser Beauftragung hätte dem Prüfingenieur auffallen müssen, dass die Kellerwände nicht in der Lage waren, die Lasten aus der Erddruckbelastung zu tragen, sodass die Standsicherheit nicht hätte bescheinigt werden dürfen.
Ähnlich erging es einem Prüfsachverständigen, der im Zuge der Prüfung übersehen hatte, dass in einem Bereich keine Sprinkleranlagen ausgeführt waren, obwohl diese nach den Planungen und auch der Genehmigung gefordert waren. Bei einem späteren Brandschaden wurde der Prüfsachverständige für den Schaden mitverantwortlich gemacht, da die Richter davon ausgingen, dass bei einem entsprechenden Vermerk über den Mangel im Prüfbericht, der Bauherr die fehlenden Sprinkler eingebaut hätte und damit der Schaden geringer ausgefallen.
FAZIT: Bitte prüfen Sie auch bei prüfenden Tätigkeiten, inwieweit Sie werkvertragliche Pflichten erfüllen und passen Sie ggf. Ihren Versicherungsschutz an.
Planer:innen aufgepasst: Nach § 52 BbgBO sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die am Bau Beteiligten, also auch der Entwurfsverfasser oder Fachplaner dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit u. a. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.
§ 145 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die bei Errichtung von Gebäuden, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen sollen, zu beachten ist. Solche Gebäude sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.
Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, sind von der Verpflichtung ausgenommen, § 145 Abs. 6 TKG. Die Einhaltung der Vorschriften aus dem TKG ist dabei nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur in Deutschland. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat eine Broschüre "Bausteine für Netzinfrastrukturen von Gebäuden" veröffentlicht, die sie unter folgendem Link herunterladen können:
https://kurzelinks.de/0p6r
Für weitere Informationen und Rückfragen steht die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde zur Verfügung.
Kontakt: Bundesnetzagentur | Tulpenfeld 4 | 53113 Bonn Telefon: 0228 / 14-0 | E-Mail: info@bnetza.de
Jan-Dirk FörsterMinisterialrat Oberste Bauaufsicht Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Das Landgericht München 1 hat in seiner Entscheidung vom 30.03.2023 festgestellt, dass die Abmahnungen wegen der Einbindung von Google Schriftarten rechtswidrig sind und kein Anspruch auf Unterlassen und Schadensersatz besteht. Damit wurde die im letzten Jahr begonnene Abmahnwelle entschieden und viele Betreiber von Webseiten können erleichtert aufatmen. Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten seien mindestens 100.000 verschickt worden.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Entscheidung aus dem Jahr 2022, wonach die Einbindung dynamischer Webinhalte von US-Webdiensten ohne Einwilligung der Besucher rechtswidrig ist und Webseitenbetreiber deswegen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden können.
Im vorliegenden Fall sahen die Richter jedoch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch die Weitergabe der IP-Adresse an Google, da der Abmahner die Webseiten gar nicht selbst aufgesucht hat, sondern mittels Software Webseiten auffinden ließ, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden waren.
Das Gericht spricht hier von einer sog. Tatprovokation durch den Abmahner, bei der dieser sich gezielt in die Situation einer Persönlichkeitsverletzung begibt, um daraus Ansprüche herleiten zu können. Dies sei aber nicht schutzwürdig, so die Münchener Richter, da es nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Datenschutzvorgaben nach der DSGVO ist, Personen eine Erwerbsquelle wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verschaffen.
Die Entscheidung kann unter Aktenzeichen 4 O 13063/22 nachgelesen werden. Eine PDF Version findet sich unter: https://kurzelinks.de/mgq4
Das bisherige Brandenburgische Denkmalschutzgesetz hat sich im Wesentlichen bewährt. War Anfang der neunziger Jahre die Schar der Gegner des Denkmalschutzes noch groß, so ist das heute einer guten Partnerschaft gewichen. Es war schwierig zu vermitteln, dass aus ruinösen historischen Bauwerken und Stadtzentren durch eine denkmalgerechte Sanierung neues modernes Innenleben unter Wahrung des Denkmals entstehen kann.
Durch Abbruch nach 1945 ist mehr historische Bausubstanz als durch den zweiten Weltkrieg verloren gegangen. Die alten Bundesländer haben durch voreiligen Abbruch viel von ihrer historischen Bausubstanz und damit teilweise ihrer historischen Identität verloren. Da war es folgerichtig, in den neuen Bundesländern das zu verhindern, auch wenn das zunächst hier auf wenig Gegenliebe gestoßen ist.
Mit viel Geduld und Fördermitteln haben die Denkmalschützer es geschafft, die Hausbesitzer zu überzeugen, ihre Häuser denkmalgerecht zu sanieren. Damit wurde das baukulturelle Erbe in den neuen Bundesländern erhalten und strahlt in neuem Glanz mit modernem Innenleben. Seien wir mal ehrlich: schicken Sie eine Postkarte mit einem Neubaufoto oder einer historischen Stadtansicht an Ihre Lieben? Und warum besuchen wir historische Innenstädte und nicht Neuansiedlungen? Genau darum geht es, weil wir uns damit identifizieren können. Natürlich schauen wir uns auch spektakuläre Neubauten an. Es gilt nun aber auch Erfahrungen nach 30 Jahren umzusetzen und die gesellschaftlichen Anforderungen haben sich auch weiterentwickelt.
Die notwendigen Anforderungen wie Klimaschutz, Energieeffizienz, Baukultur, Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit gelten nicht nur für Neubauten oder Gebäudesanierungen, sondern gleichermaßen auch für denkmalgeschützte Bauwerke. Das ist die Krux, der sich u. a. die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes stellt, obwohl es hier schon hausintern zu großem Entgegenkommen seitens der Denkmalschutzbehörden gekommen ist. Aber wir leben in Verwaltungsdeutschland, das von Juristen dirigiert wird. Also ist eine gesetzliche Regelung notwendig geworden, denn die Regeln der Vereinigung der Denkmalfachämter (VDL) in den Ländern haben sich bewährt.
So z. B. das Arbeitspapier Nr. 37 „Solaranlagenund Denkmalschutz“ wie auch das Positionspapier „Denkmalschutz ist Klimaschutz“. Die bisherigenAusnahmeregelungen sollen nun Gesetzescharakter bekommen. Die brandenburgische Landesregierung hat dazu eine Novelle in den Landtag eingebracht die, wenn der Landtag zustimmt, nach Möglichkeit noch im Mai des Jahres in Kraft treten soll.
Parallel dazu wird es eine Verwaltungsvorschrift geben, die die Einzelheiten regeln soll. Ministerin Dr. Manja Schüle sagte u. a. zur Novelle: „[…] dass wir schnellstmöglich von fossilen Energieträgern unabhängig werden müssen. Das gelingt nur mit dem massiven Ausbau erneuerbarer Energien“. Man habe deutlich machen wollen, dass „der Erhalt historischer Gebäude und der Ausbau Erneuerbarer Energien nicht im Widerspruch zueinanderstehen. Die Genehmigung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen bei Denkmalen soll die Regel, nicht mehr die Ausnahme sein“.
Entscheidend sei, dass der Einbau reversibel ist, dem Erscheinungsbild nicht erheblich geschadet wird und die Gebäudestruktur nur geringfügig verändert wird. Beim Bau von Windenergieanlagen in der direkten Umgebung von Denkmalen soll der Denkmalschutz künftig nur noch bei besonders landschaftsprägenden Denkmalen ein Ausschlusskriterium sein.
Wir werden sehen, was dann im Gesetz und in der Verwaltungsvorschrift geregelt wird. Für uns als Planer gilt aber weiterhin: erst mit der unteren Denkmalschutzbehörde reden und dann planen. Das muss auch dem Bauherrn vom Planer klar rübergebracht werden und dass die jetzigen Regelungen kein unabdingbarer Freibrief sind und nun alles möglich ist.
Dipl.-Ing. (FH) Klaus HaakeVorstandsmitglied
In regelmäßigen Veröffentlichungen haben wir immer wieder auf die Wichtigkeit einer gründlichen praxisgerechten Kostenermittlung bei der stufenweisen Planung (Kosteneinschätzung nach § 650 p Abs. 2 bis zur Kostenfeststellung LP 8 HOAI) hingewiesen. Alle Kostenermittlungsarten dienen dazu, Bauherren permanent über die Kostenentwicklung ihres jeweiligen Bauvorhabens unter Beachtung ihres Budgets zu informieren, damit sie entsprechende Entscheidungen bei Kostenerhöhungen treffen können.
Es gilt, durch Architekten oder Bauingenieure schuldhaft verursachte Kostenüberschreitungen, die zu Schadenersatzforderungen führen können, möglichst zu vermeiden.
Das Problem der Kostenplaner ist es, bereits in frühen Planungsphasen die je nach Arbeitsstand aktuellen marktwirtschaftlichen Bedingungen zuverlässig vor einzuschätzen.
Die aktuelle Preisentwicklung/-erhöhung, bedingt durch schwankende Beschaffungsmärkte und Materialverknappung, aber auch durch schwer voraus schaubare Selbstkostenentwicklungen bei den Auftragnehmern halte ich das für eine fast unlösbare Aufgabe.
In der Rechtsprechung wurde das insofern anerkannt, dass den Planenden angemessene Toleranzgrenzen in den einzelnen Kostenermittlungsphasen zugestanden werden. Hierzu möchte ich z. B. auf ein Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2020 Az.: 17U 75/19 aufmerksam machen, das Hinweise über zu gewährende Toleranzen enthält. Umfangreiche Fachveröffentlichungen zu dieser Thematik benennen angemessene Toleranzgrenzen wie folgt:
D. h., dass der Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung mit der Planfortschreibung natürlich zunehmen muss. Allerdings ist die Anwendung dieser Toleranzen immer einzelfallbezogen zu benutzen, kein Dogma und sollte möglichst im Planervertrag berücksichtigt werden.
Kostenobergrenzen als Beschaffenheitsvereinbarungen sollten hier unbedingt vermieden werden, weil planerisch kaum garantierbar! Das o. g. Urteil stärkt die Rechte der Planer dadurch, dass festgestellt wird, dass nicht jede Kostenüberschreitung eine Pflichtverletzung darstellt und dass es angemessene Toleranzen zur Verhandlung benennt.
Dipl.-Ing. Bernd PackheiserMitglied im Ausschuss für Vergabe, Honorar und Vertrag
Eine Vielzahl von Verträgen wird heute außerhalb der Geschäftsräume per Mail, online oder per Telefon geschlossen. Was auf der einen Seite eine erhebliche Erleichterung im Geschäftsbetrieb ist, bringt auf der anderen Seite ungewollte Risiken mit sich, die zu erheblichen finanziellen Verlusten führen können.
Gesetzgeber hat für Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden bereits mit dem Haustürwiderrufsgesetz von 1986 ein gesetzliches Widerrufsrecht normiert. Das Gesetz ist zum 01.01.2002 außer Kraft getreten, dafür wurden die Regelungen in Bürgerliche Gesetzbuch übernommen und finden sich heute in den §§ 312b ff. BGB.
Ein solches Widerrufsrecht sieht das Gesetz auch für Verbraucherbauverträge vor, § 650l BGB. Demnach kann der Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss vom Verbraucher widerrufen werden. Eine weitere Hürde liegt jedoch in der Regelung aus § 356e BGB, nach der die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher über das Bestehen des Widerrufsrechtes ordnungsgemäß bei Vertragsschluss belehrt worden ist. Unterbleibt die Belehrung besteht das Widerrufsrecht 12 Monate und 14 Tage seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses fort.
Der Umfang der Belehrungspflicht ergibt sich aus Art. 249 § 3 EGBGB der genau festlegt, welche Informationen die Widerrufsbelehrung enthalten muss, Art. 253 Anlage 10 (zu Artikel 249 § 3) enthält eine entsprechende Vorlage:
Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.
Nur im Falle einer ordnungsgemäßen, rechtzeitigen und vollständigen Belehrung des Verbrauchers in Textform kann der Unternehmer nach § 357e BGB Wertersatz für die bereits erbrachte Leistungen verlangen, andernfalls geht er leer aus (BGH, Urt. v. 26.11.2020 – I ZR 169/19, IBR 2021, 101).
Verbraucherbauverträge sind darüber hinaus nur solche Verträge, die die Errichtung eines Bauobjekts selbst zum Vertragsgegenstand haben, Planerleistungen fallen nicht darunter, da es bei ihnen nicht um die Errichtung selbst geht. Das gilt bei Planerverträgen auch dann, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (OLG Stuttgart, IBR 2018, S. 516; OLG Köln, IBR 2017, S. 501).
Fazit: Belehren Sie Ihre Auftraggeber rechtzeitig und umfassend über ein etwaiges bestehendes Widerrufsrecht, um die Folgen zu vermeiden.
Kaum ein Thema verbreitet mehr Unsicherheit als die Impressumspflicht auf Webseiten. Wer muss eins haben? Was muss darin enthalten sein? Was ist, wenn was fehlt? Im ersten Augenblick sieht es nach einer undurchdringlichen Materie aus, ist es aber nicht. Im Telemediengesetz ist genau definiert, wie ein Impressum auszusehen hat.
WER? Zunächst einmal handelt es sich bei einem Impressum um sogenannte Informationspflichten, welche nach § 5 TMG alle Anbieter, deren Webseiten für geschäftliche Zwecke genutzt werden, trifft. Dabei ist entscheidend, dass grundsätzlich die Leistungen gegen Entgelt erbracht werden, nicht ob damit auch Geld verdient wird. Ausschließlich private Webseiten für private oder familiäre Zwecke benötigen kein Impressum.
WAS? Der Gesetzgeber stellt an das Impressum bestimmte Mindestanforderung an die enthaltenen Informationen, für einige Personengruppen gelten darüber hinaus spezielle Regelungen. Unbedingt enthalten muss das Impressum somit:
Wer einen reglementierten Beruf ausübt (Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) muss die zuständige Kammer sowie ihre Berufsbezeichnung und den Staat angeben, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Außerdem müssen sie diejenigen Vorschriften angeben, die ihren Beruf regeln und wo diese zu finden sind.
Für die reglementierten und freien Berufe gilt zudem die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), sofern Leistungen erbracht werden, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Zu den allgemeinen Pflichtinformationen müssen dann noch stets zur Verfügung zu stellende Informationen im Impressum enthalten sein. Diese sind:
Was noch auf die Webseite gehört? Unternehmen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher auch darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist das der Fall, so muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift und Webseite) genannt werden. Diese Regelung gilt nicht für Unternehmen die bis zum 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte haben, vgl. § 36 II VSBG.
WO? Der Gesetzgeber normiert, dass das Impressum „… leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar..“ vgl. § 5 I TMG sein muss. In aller Regel ist ein gut sichtbarer Link ausreichend, verstecke Hinweise in den AGB genügen nicht. Hier gilt: je leichter erkennbar, desto besser.
FOLGEN? Ein falsches, unvollständiges oder gar fehlendes Impressum stellt zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann, § 11 TMG. Darüber hinaus ist ein falsches Impressum auch ein Wettbewerbsverbot, so dass sich der Betreiber der Webseite Unterlassungsansprüchen und den vielgefürchteten Abmahnungen ausgesetzt sehen kann.
FRAGEN? Gern unter 0331 - 743 18 12 oder monique.stache@bbik.de
Ass.jur Monique StacheJustiziarin der BBIK
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18. Januar 2022 über die Frage entschieden, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 01. Januar 2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen trotz des EuGH-Urteils vom 4.Juli 2019 weiterhin anzuwenden sind oder nicht.
Die europäischen Richter kommen zu dem folgenden Ergebnis: Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen. Zugleich stellt der EuGH klar, dass derjenigen Partei, der die Mindestsätze weiterhin entgegengehalten werden, unter Umständen Schadensersatz vom Staat verlangen könne.
Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, begrüßte das Urteil im Sinne der Planerinnen und Planer, auch wenn schlussendlich der Ball wieder beim BGH liege. Er betonte in dem Zusammenhang, dass gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen wie beispielsweise das Schaffen von bezahlbarem Wohnraum, der auch energetisch allen erforderlichen Standards entspricht oder die Ertüchtigung in die Jahre gekommener Infrastrukturen, der Berufsstand Verlässlichkeit brauche. Daher gelte es, die umfassende Novellierung der HOAI weiter voranzubringen.
Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Zugleich setzen sich die berufsständischen Vertretungen für eine zeitnahe Novellierung ein, um die Leistungsbilder an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Daneben müssen auch die seit 2013 unveränderten Honorarwerte überprüft und bei den Flächenplanungen Mechanismen zur regelmäßigen Anpassung an die Inflationsrate eingeführt werden. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht eine Reform der HOAI vor.
Bauherren haben einen berechtigten Anspruch, sich auf Baukostenermittlungen der von ihnen beauftragten Fachplaner verlassen zu können. Sie klären danach ihre Baufinanzierung einschließlich möglicher Förderungen sowie die langfristige wirtschaftliche Nutzung ihrer Objekte.
Insofern ist die stufenweise Kostenermittlung in den Planungsphasen eine der wesentlichen Grundleistungen der Bauplaner und damit auch mit einer hohen Haftungsverantwortlichkeit verbunden. Wir haben darauf in vielen bisherigen Kammerveröffentlichungen hingewiesen.
Eine neue Brisanz erhält diese Thematik durch die in letzter Zeit sprunghaft angestiegenen Preise bei einzelnen aber häufig zu verwendenden Baustoffen, aber auch durch permanent steigende Lohnkosten (vgl. Mindestlohn- und Tarifentscheidungen) in Baufirmen sowie Mehrkosten aus bauökologischen und Vorgaben zum nachhaltigen Bauen, die insgesamt zur Verteuerung von Bauvorhaben führen.
Diese Kostensteigerungen, die oft über lange Zeiträume zwischen den Phasen der Kostenschätzung bis zur Kostenfeststellung auftreten können, sind durch die Planenden kaum beeinflussbar. Es ist deshalb dringend anzuraten, sich in Planerverträgen diesbezüglich mit geeigneten Klauseln gegen Haftungen bei Kostenerhöhungen abzusichern.
Hierzu empfehlen wir – insbesondere wenn Kosten als Beschaffenheitsvereinbarung festgeschrieben wurden – für o.g. Fälle:
Dipl.-Ing. Bernd PackheiserMitglied im Honorar- und Vertragsausschuss
Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden. Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen.
Bislang waren Unternehmen, die bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister stehen, von der Eintragung ins Transparenzregister befreit. Seit dem 1. August 2021 müssen sich alle Unternehmen, also zum Beispiel auch GmbHs, ins Transparenzregister eintragen lassen. Unabhängig davon, ob sie schon in anderen staatlichen Registern stehen.
Wer die Eintragung versäumt, muss mit Bußgeldern rechnen. Bis Mitte des Jahres gelten Übergangsfristen:
Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen). Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos.
Die EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte am 11. November 2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten die folgenden Schwellenwerte:
Im Sektorenbereich und Bereich von Verteidigung und Sicherheit liegen die Schwellenwerte abweichend davon für Liefer- und Dienstleistungsaufträge künftig bei 431 000 Euro.
Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA). Diese Schwellenwerte werden in einer künstlich vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Währungseinheit, den sogenannten Sonderziehungsrechten, ausgedrückt. Durch die ständigen Kursveränderungen zum Euro, müssen die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst werden.
Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen von 750.000 Euro (§ 130 GWB) bzw. von 1 Mio. Euro (§ 142 GWB - Sektorenbereich) bleiben mangels Bezug zum GPA unverändert.
Die neuen EU-Schwellenwerte sind schon jetzt für die Auftragswertschätzung zu beachten, soweit die Auftragsbekanntmachung nach dem 31. Dezember 2021 abgesendet oder das Vergabeverfahren danach auf sonstige Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV).
Quelle: kurzelinks.de/a8x0
Grundlage des Verfahrens vor dem OLG München war ein Streit um die Angemessenheit der abgerechneten Arbeitsstunden, wobei der Auftraggeber die Auffassung vertrat, dass die abgerechneten Stunden überzogen waren, der Planer zu viele Stunden aufgewendet und unwirtschaftlich gearbeitet habe. Der Auftraggeber forderte daher die Rückzahlung.
Die Richter in München konnten im Einvernehmen mit dem BGH keinen Anspruch auf Rückzahlung feststellen und wiesen die Klage ab. Dabei legte das Gericht fest, dass für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung substanziiert vorzutragen ist, dass der Auftragnehmer die Leistungen im Rahmen der Stundenvereinbarung erbracht. Das Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung stellt innerhalb der Stundensatzvereinbarung eine vertragliche Pflicht dar, deren Verletzung sich jedoch nicht vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen Anspruch aus Vertragsverletzung nach § 280 I BGB bewirkt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schadenersatzanspruch liegt beim Auftraggeber; er muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich seiner Auffassung nach die Unwirtschaftlichkeit ergibt und den sich daraus ergebenden Schaden explizit und konkret nachweisen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass man für eine Unwirtschaftlichkeit einen Sicherheitszuschlag von 20% anzunehmen hat. Dieser Sicherheitszuschlag soll die jeweilige Situation im Büro berücksichtigen mit den jeweiligen unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten und der Berufserfahrung. Dabei sind nicht die „High Perfomer“ als Maßstab anzusetzen, sondern rein objektiv die durchschnittliche Arbeitsdauer bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung und durchschnittlich gebildeten und motivierten Arbeitskräften. Eine Kürzung ist nur dann möglich, wenn die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung nachgewiesen wurde, die Darlegungs- und Beweislast trifft dabei den Auftraggeber.
OLG München, Urteil vom 04.07.2017, Aktenzeichen 9 U 4117/ 15; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 02.07.2020, Aktenzeichen VII ZR 173/17)
Monique StacheJustiziarin in der BBIK
Der Objektplaner muss die wichtigsten Regelungen aus dem Bauordnungsrecht beherrschen und im Rahmen der Planung auch die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtigen, so die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 27.01.2021, Aktenzeichen 2 U 39/20). In dem Fall, den die Richter zu entscheiden hatten ging es um Brandschutzgutachten, dass der Bauherr beauftragt hatte und auf dessen inhaltliche Richtigkeit der Objektplaner vertraut hatte.
Die Baugenehmigungsbehörde hatte das Brandschutzgutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht; im Zuge der weiteren Planungen zeigte sich, dass die Flucht- und Rettungswege brandschutzrechtlich mangelhaft waren und das Brandschutzgutachten neu aufgestellt werden musste. Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf 378.000 EUR, für die der Objektplaner haftet.
Die Richter urteilten, dass der Objektplaner das Brandschutzgutachten nach seinen Kenntnissen hätte prüfen und sicherstellen müssen, dass der Fachplaner die brandschutzrechtlichen Grundlagen eingehalten hat. Dabei geht es um die Einhaltung von eindeutigen baurechtlichen Regelungen, spezielle Fachplanungs- inhalte werden vom Objektplaner nicht erwartet.
Das Vergabeverfahren im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen ist ein undurchsichtiger Dschungel und oftmals ein Ärgernis für die teilnehmenden Planer. Das VG Karlsruhe hat nun entschieden, dass im Rahmen des Landesinformationsgesetzes (LIFG) ein umfangreicher Auskunftsanspruch über die Vergabeverfahren und Aufträge in der Vergangenheit besteht, inklusive Namen der Auftraggeber und die Höhe der jeweiligen Honorare.
Nach Ansicht der Karlsruher Verwaltungsrichter ist die Kommune oder Gemeinde zur Herausgabe der Daten verpflichtet, dem stehen weder der Schutz der personenbezogenen Daten noch schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen.
(VG Karlsruhe, Aktenzeichen 13 K 4994/19, Urteil vom 13.08.2020)
ACHTUNG HAFTUNG: Ändern sich in der Planungsphase öffentlich-rechtliche Normen, können die neuen Regelungen sofort wirksam werden und trotz erteilter Baugenehmigung beachtet werden müssen.
Insoweit besteht kein Bestandschutz. Werden per Erlass Änderungen an den technischen Baubestimmungen vorgenommen, so müssen die Planer prüfen, ob die Änderungen im Projekt sofort umgesetzt werden müssen oder ob ein späteres Einführungsdatum besteht.
(OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2021, Aktenzeichen 21 U 54/19)
Mit der Einführung der HOAI-Neufassung zum 01.01.2021 ist eine preisrechtliche Vorgabe von Mindesthonoraren durch Auftraggeber (AG) nicht mehr möglich. Trotzdem ist es zumindest öffentlichen AG`n nach VgV § 60(1) untersagt, ungewöhnlich niedrige Preise vorzugeben und damit ruinöse Preiswettbewerbe bei der Ausschreibung von Planungsleistungen zu befördern.
Es bleibt nach § 76 (1) VgV die Vorgabe, Planungsleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, d.h. Leistungsangebote und Qualität und nicht der Preis sind die wesentlichen Zuschlagskriterien. AG sind verständlicherweise zwar an einer Minimierung der Planerkosten interessiert, sollten aber dem Preiskriterium nur eine untergeordnete Bewertung beimessen.
Im Verhältnis zur Investitionssumme sind Planerhonorare relativ unerheblich. Wirtschaftlich denkende AG müssen damit rechnen, dass ihre Auftragnehmer (AN) bei Vorgabe von Dumpinghonoraren zwangsläufig ihren Leistungsaufwand reduzieren müssen. Das dürfte nicht im AG-Interesse sein. In diesem Sinne sollte AN-seitig mit Vergabestellen auf „Augenhöhe“ verhandelt werden. Wollen diese auf die Einbeziehung der Honorarhöhe als Zuschlagskriterium nicht verzichten, wäre dann zumindest eine Untergrenze festzulegen. Danach könnte dann die Angemessenheitsprüfung eingehender Angebote nach VgV § 60(1) durch die Vergabestellen überflüssig werden.
Für die Verhandlungsführung empfehlen wir auch die Benutzung der auf der BBIK-Website eingestellten Arbeitshilfen (nur für Mitglieder), insbesondere „Argumentationshilfen zur Verhandlung von Bauplanungsaufträgen“ sowie die Stundensatzmerkblätter, zu verwenden.
Faire Vergabeverfahren und angemessene Honorierung von Planerleistungen sind ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen der Bundesingenieurkammer im Bestreben, unseren Berufsstand auch weiterhin bestmöglich für die Zukunft aufzustellen.
Dipl.-Ing- Bernd PackheiserMitglied im Honorar- und Vertragsausschuss
Besonders öffentliche Auftraggeber verwenden gern in ihren Vertragsentwürfen sogenannte Umla- geklauseln, nach denen Baustellenkosten, die die Auftraggeber zu tragen haben, pauschal auf einzelne Gewerke bzw. Bauauftragnehmer umgelegt werden.
Dies betrifft z.B. Kosten für Bauwasser, Baustrom, Mitbenutzung sanitärer Anlagen, Bauwesenversicherung und Bauschuttentsorgung.Solche Umlagen sind als AGB einzustufen und unterliegen damit im Streitfall juristischer Kontrolle, ob diese unter Bezug auf § 307 BGB Auftragnehmer unangemessen benacheiligen.
Die Tendenz der Rechtsprechung dazu zeigt
Bsp.:BGH vom 10.06.1999 – VII ZR 365/98 OLG Hamburg vom 04.12.2013 – 13U/09 und zuletzt OLG Brandenburg vom 20.08.2020 – 12U34/20
dass zunehmend von tatsächlichen Kosten abweichende pauschalisierte Umlagen kritisch gesehen werden bzw. wegen Unangemessenheit zur Unwirksamkeit vorgenannter Klauseln führen können.
Beim letztgenannten Urteil des OLG Bbg. ging es z.B. um einen pauschalen Abzug für Bauschuttbeseitigungen, der hier als unangemessen und unwirksam erklärt wurde. Schuttbeseitigung des bei seiner Leistung anfallenden Abfalles ist Leistungsbestandteil des jeweiligen Bauauftragnehmers. Er kann deshalb erst kostenseitig herangezogen werden (Ersatzvornahme), wenn er diese Leistungspflicht trotz Mangelanzeige mit Fristsetzung nicht erfüllt.
Planer / Bauüberwacher sollten daher im Rahmen ihrer Kostenplanung bzw. Rechnungskontrolle darauf achten, dass von solchen Pauschalumlagen abzusehen ist und stattdessen über konkrete objektbedingte Verbrauchsermittlungen abgerechnet wird.
Bernd PackheiserMitglied im Honorar- und Vertragsausschuss
Nach OLG Koblenz vom 23.05.2019 – 2U 1447/16 haben Planer keinen Anspruch mehr auf Abschlagszahlungen, wenn Verträge durch Kündigung, einvernehmliche Aufhebung oder durch vollständige Planerleistung beendet / erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Planer vor seiner erforderlichen komplexen und zeitaufwendigen Schlussrechnung noch eine Abschlagsrechnung gestellt und wegen Nichtbegleichung Verzugszinsen verlangt. Das wurde gerichtlich abgelehnt, weil kein Anspruch auf diese Abschlagsrechnung bestand.
Nach § 17 VOB/A kann eine Ausschreibung u.a. aufgehoben werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Übersteigen eingereichte Bieterangebote wesentlich die Kostenschätzung sowie die vom Planer selbst verpreisten Leistungsverzeichnisse (Lp 6) so kann dies solch ein schwerwiegender Grund sein.
In diesem Fall ist aufzuklären, ob die Überschreitung an einer zu geringen Kostenermittlung des Planers wegen Verwendung nicht markt- und wettbewerbsgerechter Preise liegt.
Hier besteht ein Haftungsrisiko des Planers!
Er ist deshalb gut beraten, seine Kostenermittlungen wirklichkeitsnah aufzustellen und diese nachvollziehbar zu dokumentieren. Allerdings muss die Kostenüberschreitung deutlich über dem bis zur Leistungsphase 6 ermitteltem Aufwand liegen (siehe u.a. BGH 20.11.2012 – XZR 108/10).
Ein Sicherheitsaufschlag von 10% ist einzukalkulieren und i.d.R. zu akzeptieren. Gründe für darüber liegende Überschreitungen müssen gemäß VOB/A § 15 Abs.1 Nr.1 für den jeweiligen Fall aufgeklärt werden.