Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die Brandenburgische Ingenieurkammer bestellt und vereidigt Sachverständige auf der Rechtsgrundlage des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes und der Sachverständigenordnung der Kammer.

Ein:e Sachverständige:r kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn sowohl bestimmte formelle als auch die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ferner muss die beantragende Person die Besondere Fachkunde und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, in geeigneter Form, in der Regel durch eine Prüfung nachweisen. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, besonders qualifizierte Ingenieur:innen auszuwählen und zu bestellen. Der erforderliche Nachweis der Besonderen Sachkunde ist nicht schon dadurch erbracht, dass die beantragende Person den Beruf in fachlicher Hinsicht bisher ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ohne Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten wäre es nicht gerechtfertigt, der beantragenden Person durch die öffentliche Bestellung eine besondere Qualifikation zuzuerkennen.

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Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung

Das Antragsformular stellen wir Ihen Download bereit. Die Kammer kann weitere Nachweise zu den unten aufgelisteten Unterlagen verlangen oder selbst einholen. Die Gebühren für das Sachverständigenwesen werden gemäß der Gebührenordnung der BBIK erhoben. Die Bearbeitungsgebühr und Auslagen werden auch im Falle der Antragsablehnung erhoben.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

    • Lebenslauf mit Lichtbild
    • Prüfungszeugnisse (beglaubigte Kopie)
    • Objektliste der in den letzten drei Jahren gefertigten Gutachten
    • mindestens 3 eigengefertigte Gutachten in 3-facher Ausfertigung
    • mindestens 3 Referenzen, die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geprüft werden und deren Auskünfte dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden
    • Nachweis über den Besuch von mindestens 2 Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
    • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
    • ggf. eine Freistellungserklärung, wenn der Antragsteller in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis tätig ist
    • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

    Sollten Sie Fragen zum Antrag oder dem Verfahren haben, stehen wir Ihnen ger persönlich zur Verfügung.

    HINWEIS ZUM ANTRAG
    Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen des digitalen Antrages den PDF-Reader von Adobe. Für die digitale Unterschrift ist es notwendig, diese vorher im Programm anzulegen.

    Gebührenordnung

    Ihr Ansprechpartner in der BBIK

    Uwe Brogsitter
    Nachhaltigkeit und Zukunft
    GEG Kontrollstelle

    Telefon:0331 / 743 18 - 16
    E-Mail:uwe.brogsitter@bbik.de

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