Teilbarkeit im Baurecht und Insolvenzrecht

Die rechtliche Einordnung der Teilbarkeit von Bauverträgen spielt eine zentrale Rolle für Ingenieure, Bauherren und Unternehmer – insbesondere an der Schnittstelle zwischen Baurecht und Insolvenzrecht. Interessanterweise unterscheiden sich die Definitionen und Auswirkungen der Teilbarkeit je nach Fachgebiet erheblich.

Während der VII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Baurecht von einer vollständigen Vertragserfüllung auch bei Mängeln ausgeht, bewertet der IX. Senat im Insolvenzrecht die Teilbarkeit anders. Diese Unterschiede können für Bauprojekte und deren Abwicklung erhebliche praktische Konsequenzen haben.

Teilbarkeit im Baurecht: Kündigung und Mängelrechte

Im Baurecht wird ein Bauvertrag als erfüllt angesehen, sobald sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht wurden – unabhängig davon, ob diese mängelfrei sind oder nicht. Das bedeutet, dass eine Kündigung des Bauherrn in erster Linie nur für noch nicht erbrachte Leistungen wirkt.

Wird ein Bauvertrag gekündigt, bleiben bereits erbrachte, aber mangelhafte Leistungen weiterhin in der Verantwortung des Unternehmers. Die Mängelbeseitigungspflicht entfällt nicht automatisch mit der Kündigung. Dies führt in der Praxis zu Verzögerungen, da der Bauherr den Mangel dokumentieren, Fristen setzen und gegebenenfalls eine weitere Kündigung aussprechen muss, bevor ein Folgeunternehmer beauftragt werden kann.

Ein Beispiel: Hat ein Maler drei von zehn Wänden gestrichen und der Auftraggeber kündigt, so muss der Maler keine weiteren Wände streichen. Sind die drei gestrichenen Wände jedoch mangelhaft, bleibt der Maler zur Nachbesserung verpflichtet – auch nach der Kündigung.

Praktische Herausforderungen für Ingenieure und Bauherren

  • Zeitdruck: Bauherren müssen vor der Beauftragung eines Folgeunternehmens die Mängel dokumentieren und gegebenenfalls eine zweite Kündigung aussprechen.
  • Risiko der doppelten Kündigung: Die Kündigung erfasst nicht automatisch Mängelrechte, sodass eine erneute Fristsetzung und Kündigung notwendig werden kann.
  • Projektverzögerungen: Der ursprüngliche Unternehmer bleibt bis zur Klärung der Mängelbeseitigungspflicht im Boot, was den Baustellenfortschritt behindern kann.

Teilbarkeit im Insolvenzrecht: Ein anderes Verständnis

Das Insolvenzrecht geht mit dem Begriff der Teilbarkeit anders um. Hier steht nicht die vertragliche Erfüllung im Vordergrund, sondern die wirtschaftliche Verwertbarkeit einzelner Vertragsbestandteile. Ein Insolvenzverwalter kann sich beispielsweise dafür entscheiden, nur Teile eines Bauvertrags zu erfüllen oder bestimmte Leistungen nicht mehr weiterzuführen.

Dieser Unterschied führt dazu, dass ein Bauvertrag in der Insolvenz anders behandelt wird als bei einer normalen Kündigung durch den Auftraggeber. Während im Baurecht bereits erbrachte Leistungen als erfüllt gelten und der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet bleibt, kann im Insolvenzfall eine selektive Vertragsfortführung oder -auflösung erfolgen.

Fazit: Bedeutung für Ingenieure und Baupraktiker

Die unterschiedliche Behandlung der Teilbarkeit im Baurecht und Insolvenzrecht erfordert ein strategisches Vorgehen im Bauprojektmanagement. Ingenieure und Bauherren sollten sich der Konsequenzen bewusst sein, insbesondere wenn es um Vertragsgestaltung, Kündigungsmodalitäten und mögliche Insolvenzrisiken geht.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Klarheit im Vertrag schaffen: Eindeutige Regelungen zur Teilbarkeit und Mängelbeseitigung können spätere Streitigkeiten vermeiden.
  • Dokumentation und Fristen beachten: Vor einer Kündigung sollte der Leistungsstand genau dokumentiert und rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
  • Insolvenzrisiken einplanen: Bei Großprojekten sollte bereits in der Planungsphase eine Strategie für den Umgang mit möglichen Insolvenzen der Vertragspartner bestehen.

Quelle: https://kurzlinks.de/zfu0

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