Rechtssicherheit für Auftragnehmer: Bankbürgschaft erfüllt Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 03.03.2023 (Az. 22 U 111/22) eine wichtige Entscheidung zum Thema Bauhandwerkersicherheit getroffen. Die Frage, ob der Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB durch die Übersendung einer Bankbürgschaft erfüllt ist, wurde dabei klar zugunsten des Auftragnehmers entschieden.

In dem vorliegenden Fall verlangte der Auftragnehmer (AN) vom Auftraggeber (AG) gemäß § 650f BGB die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit. Der AG reagierte daraufhin und stellte eine Bankbürgschaft aus, datiert auf den 21.05.2021. Die Bürgschaftsurkunde wurde von zwei Mitarbeitern der Sparkasse unterzeichnet, jedoch ohne den erforderlichen Vertretungszusatz. Erst am 14.03.2022 erhielt der AN eine Vollmachtsbestätigung zweier Vorstände der Sparkasse, welche die Unterzeichnung durch die Mitarbeiter legitimierten.

Der AN argumentierte, dass die Sicherheit gemäß § 650f BGB aufgrund des anfänglich fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht nicht rechtzeitig im Mai 2021 erfüllt worden sei.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies den Einwand des AN zurück. Es urteilte, dass der Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB durch die Übersendung der Bankbürgschaft vom 21.05.2021 erfüllt worden sei. Die Tatsache, dass die Bürgschaftsurkunde zunächst ohne ausreichenden Vertretungszusatz unterzeichnet wurde und erst später eine Vollmachtsbestätigung erfolgte, ändere nichts an der Erfüllung.

Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlösche das Schuldverhältnis mit Erbringung der geschuldeten Leistung. Subjektive Merkmale spielten hierbei keine Rolle. Entscheidend sei allein, ob die geschuldete Leistung bewirkt wurde. Die Bürgschaft wurde bereits im Mai 2021 durch den AG zugunsten des AN übernommen und von diesem entgegengenommen, wodurch ein wirksamer Bürgschaftsvertrag entstand.

Die Zweifel des AN an der Wirksamkeit der Bürgschaft aufgrund fehlender Vollmacht der Unterzeichner wurden als unbegründet abgetan. Das Risiko der Beurteilung, ob die Leistung bewirkt wurde, trage der Leistungsempfänger selbst. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Bürgschaftsurkunde den üblichen Standards entsprach und Zweifel am Handeln der Sparkassenmitarbeiter kaum nachvollziehbar seien.

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit, dass der Auftraggeber die Bauhandwerkersicherheit rechtzeitig und korrekt erbringt. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Auftraggeber die Vollmacht zur Ausstellung der Bürgschaft im Original an den Auftragnehmer übergibt. Kopien könnten im Einzelfall nicht ausreichend sein, wie bereits in anderen Gerichtsurteilen festgestellt wurde.

Insgesamt stärkt dieses Urteil die Position der Auftragnehmer und schafft Klarheit bezüglich der Erfüllung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB durch die Übersendung einer Bankbürgschaft.

Quelle: https://kurzlinks.de/pzrk

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