Die Rechnungsprüfung ist eine wesentliche Aufgabe des Planers in der Leistungsphase 8 der HOAI. Doch welche Pflichten hat der Planer konkret, und wo liegt die Grenze seiner Verantwortung? Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt bringt Klarheit und stärkt die Position der Planer.
Kernpunkt des Urteils: Technische und kalkulatorische Prüfung im Fokus
Das OLG Frankfurt (Beschlüsse vom 13.10.2022 und 02.03.2023 – 21 U 69/21) stellte fest, dass sich die Prüfpflicht des Planers in der Regel auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen einer Werklohnforderung beschränkt. Eine umfassende rechtliche Prüfung von Mehrvergütungsansprüchen, die sich aus der Vertragsauslegung ergeben, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Planers.
Das bedeutet konkret:
Haftungsrisiken für Planer – Worauf ist zu achten?
Obwohl das Urteil den Prüfaufwand des Planers klar begrenzt, bleiben Haftungsrisiken bestehen:
Das OLG Frankfurt betont jedoch, dass im konkreten Fall keine Pflichtverletzung des Planers vorlag. Der Bauherr hatte sich vor dem Rechtsstreit bereits rechtlich beraten lassen, sodass keine zusätzliche Hinweispflicht des Planers bestand.
Klare Abgrenzung schützt vor Haftung
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Planer: Ihre Prüfpflicht beschränkt sich auf die bautechnischen und kalkulatorischen Aspekte der Abrechnung. Sie sind nicht verpflichtet, komplexe juristische Vertragsauslegungen vorzunehmen. Dennoch sollten Planer wachsam sein und in unklaren Fällen den Bauherrn auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung hinweisen – so können sie potenzielle Haftungsrisiken minimieren.
Für Ingenieure und Planer in Brandenburg bedeutet dies: Eine präzise Rechnungsprüfung ist essenziell – aber ebenso wichtig ist es, die eigenen Aufgaben von juristischen Fragestellungen klar abzugrenzen.
Quelle: https://kurzlinks.de/pu9v