Rechnungsprüfung durch Planer: Klare Abgrenzung der Prüfpflichten

Die Rechnungsprüfung ist eine wesentliche Aufgabe des Planers in der Leistungsphase 8 der HOAI. Doch welche Pflichten hat der Planer konkret, und wo liegt die Grenze seiner Verantwortung? Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt bringt Klarheit und stärkt die Position der Planer.

Kernpunkt des Urteils: Technische und kalkulatorische Prüfung im Fokus

Das OLG Frankfurt (Beschlüsse vom 13.10.2022 und 02.03.2023 – 21 U 69/21) stellte fest, dass sich die Prüfpflicht des Planers in der Regel auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen einer Werklohnforderung beschränkt. Eine umfassende rechtliche Prüfung von Mehrvergütungsansprüchen, die sich aus der Vertragsauslegung ergeben, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Planers.

Das bedeutet konkret:

  • Der Planer muss sicherstellen, dass die abgerechneten Leistungen technisch korrekt erbracht wurden.
  • Er hat zu prüfen, ob die angesetzten Preise angemessen und rechnerisch nachvollziehbar sind.
  • Er muss nicht beurteilen, ob eine vertragliche Grundlage für eine Mehrvergütung gegeben ist – dies ist eine juristische Frage.

Haftungsrisiken für Planer – Worauf ist zu achten?

Obwohl das Urteil den Prüfaufwand des Planers klar begrenzt, bleiben Haftungsrisiken bestehen:

  1. Fehlende Hinweise an den Bauherrn: Falls der Planer erkennt, dass eine rechtliche Klärung notwendig wäre, muss er den Bauherrn darauf hinweisen, dass juristischer Rat einzuholen ist.
  2. Fehlerhafte Abzüge: Rät der Planer zu unberechtigten Abzügen, die sich später nicht durchsetzen lassen, kann dies zu Schadensersatzforderungen führen (siehe OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003).

Das OLG Frankfurt betont jedoch, dass im konkreten Fall keine Pflichtverletzung des Planers vorlag. Der Bauherr hatte sich vor dem Rechtsstreit bereits rechtlich beraten lassen, sodass keine zusätzliche Hinweispflicht des Planers bestand.

Klare Abgrenzung schützt vor Haftung

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Planer: Ihre Prüfpflicht beschränkt sich auf die bautechnischen und kalkulatorischen Aspekte der Abrechnung. Sie sind nicht verpflichtet, komplexe juristische Vertragsauslegungen vorzunehmen. Dennoch sollten Planer wachsam sein und in unklaren Fällen den Bauherrn auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung hinweisen – so können sie potenzielle Haftungsrisiken minimieren.

Für Ingenieure und Planer in Brandenburg bedeutet dies: Eine präzise Rechnungsprüfung ist essenziell – aber ebenso wichtig ist es, die eigenen Aufgaben von juristischen Fragestellungen klar abzugrenzen.

Quelle: https://kurzlinks.de/pu9v

© Wasan | AdobeStock
© Wasan | AdobeStock

Link per E-Mail teilen

Ihre Empfehlung wurde erfolgreich an versendet!

Leider ist ein Fehler beim Senden aufgetreten.

Rechnungsprüfung durch Planer: Klare Abgrenzung der Prüfpflichten | Brandenburgische Ingenieurkammer