Pflicht zur Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021: Konsequenzen für Architekten und Ingenieure

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Vergütung von Planungsleistungen und legt klare Anforderungen an Honorarvereinbarungen fest. Besonders bedeutsam ist dabei die Belehrungspflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021.

Architekten und Ingenieure müssen ihre Auftraggeber über die Möglichkeit aufklären, Honorare ober- oder unterhalb der in den Honorartafeln enthaltenen Werte zu vereinbaren. Versäumnisse in diesem Bereich können erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben, wie ein aktuelles Urteil des OLG Köln zeigt.

Die Bedeutung der Belehrungspflicht

Gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 müssen Architekten und Ingenieure ihre Auftraggeber – insbesondere Verbraucher – darauf hinweisen, dass für die vereinbarten Leistungen Honorartafeln als Orientierungswerte existieren und dass von diesen Werten nach oben oder unten abgewichen werden kann. Diese Hinweispflicht dient dem Verbraucherschutz und stellt sicher, dass Bauherren fundierte Entscheidungen über die Vergütung der Leistungen treffen können.

Urteil des OLG Köln: Klare Grenzen bei fehlender Belehrung

In einem aktuellen Fall (OLG Köln, Urteil vom 8.4.2024, Az. 11 U 215/22) wurde ein Architekt für Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Wohnhauses beauftragt. Die Abrechnung sollte auf Stundenbasis erfolgen, jedoch unterließ der Architekt die vorgeschriebene Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI.

Das Gericht entschied, dass die fehlende Belehrung nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führt, aber das Honorar des Architekten nach oben auf den Basishonorarsatz der HOAI begrenzt ist. Zudem obliegt dem Architekten die Darlegungs- und Beweislast, dass das vereinbarte Honorar unterhalb der Basishonorarsätze liegt. In diesem Fall konnte der Architekt dies nicht schlüssig darlegen, weshalb seine Klage endgültig abgewiesen wurde.

Praktische Konsequenzen für Architekten und Ingenieure

Das Urteil zeigt, dass eine fehlende Belehrung erhebliche finanzielle Risiken birgt. Selbst wenn eine Honorarvereinbarung existiert, kann die Vergütung nachträglich auf die Basishonorarsätze der HOAI begrenzt werden, wenn die gesetzliche Hinweispflicht nicht eingehalten wurde.

Um Rechtsstreitigkeiten und Honorarverluste zu vermeiden, sollten Architekten und Ingenieure daher folgende Punkte beachten:

  1. Schriftliche Belehrung sicherstellen: Der Hinweis nach § 7 Abs. 2 HOAI sollte ausdrücklich in der Honorarvereinbarung dokumentiert werden.
  2. Umfassende Dokumentation: Neben dem vereinbarten Honorar sollten die Basishonorarsätze und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar dargelegt werden.
  3. Rechtssichere Vertragsgestaltung: Standardisierte Vertragsklauseln, die die Belehrungspflicht abdecken, helfen, juristische Fallstricke zu vermeiden.

Pflichtbewusste Honorarvereinbarung schützt vor finanziellen Einbußen

Die HOAI stellt klare Anforderungen an die Honorarvereinbarung zwischen Architekten, Ingenieuren und Auftraggebern. Eine unzureichende Belehrung gemäß § 7 Abs. 2 HOAI kann dazu führen, dass Architekten ihre vollen Honoraransprüche nicht durchsetzen können. Eine frühzeitige und dokumentierte Belehrung ist daher essenziell, um wirtschaftliche Nachteile und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Quelle: https://kurzlinks.de/4g0d

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