Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen: OLG Oldenburg stärkt Rechte von Auftragnehmern

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem wegweisenden Beschluss vom 17.07.2023 klargestellt, dass die Mangelhaftigkeit einer Bauleistung bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen muss. Der Beschluss (Az. 12 U 214/19) bezieht sich auf die Nichtzulassungsbeschwerde, die zurückgenommen wurde. Die relevanten Paragraphen sind BGB §§ 633, 634, 640.

Im Kern besagt der Beschluss, dass, wenn der Auftraggeber (AG) eine Leistung ohne Vorbehalt abnimmt, er in Bezug auf spätere Mängelbehauptungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abnahme und kann nicht allein mit einem nachträglich eingetretenen Zustand begründet werden.

Fallbeispiel

Der Beschluss wurde im Kontext eines Streits um ein Holzrahmenhaus angewendet. Nach der Abnahme entstand Uneinigkeit darüber, dass das Haus nicht die geschuldete Dichtheit erreichte. Der Auftragnehmer (AN) führte dies auf bauliche Veränderungen nach der Abnahme zurück, während der Auftraggeber (AG) Ausführungsmängel als Ursache angab. Der AN klagte auf Restwerklohn, doch der AG berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten des Auftragnehmers. Es wurde festgestellt, dass der Auftraggeber für nach der Abnahme reklamierte Mängel darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Mangelhaftigkeit eines Werks muss zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen und kann nicht allein mit dem aktuellen Zustand begründet werden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Oldenburg unterstreicht die Bedeutung des Zeitpunkts der Abnahme für die Beurteilung von Mängeln. Auftragnehmer können gestützt auf diesen Beschluss ihre Rechte wirksamer verteidigen und sind nicht automatisch für nachträglich entstandene Zustände haftbar.

Quelle: https://kurzelinks.de/m6e9

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