Mängelverjährung bei Aufdach-Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen auf Dächern sind heute eine beliebte Option, um umweltfreundlich Energie zu erzeugen. Doch in Bezug auf die rechtlichen Aspekte solcher Installationen, insbesondere bei Mängeln und deren Verjährung, gibt es wichtige Punkte, die Planende beachten sollten.

Urteile, wie das des Oberlandesgerichts Schleswig (1. Februar 2023) und die Bestätigung durch den Bundesgerichtshof (22. November 2023), haben hier Klarheit geschaffen: Mängelansprüche bei der Installation einer fest mit dem Dach verbundenen Photovoltaikanlage verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren.

Hintergrund: Warum Photovoltaikanlagen als Bauwerke gelten

In Deutschland sind die rechtlichen Grundlagen für die Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauwerken im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In der Regel verjähren Ansprüche für Baumängel innerhalb von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Fall, der dem Urteil des OLG Schleswig zugrunde liegt, bestätigt, dass eine auf einem Dach fest installierte Photovoltaikanlage als Bauwerk im Sinne des BGB gilt. Folglich ist auch hier die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden.

Fallbeispiel: Was Ingenieur*innen über typische Mängel wissen sollten

Im behandelten Fall installierte ein Auftragnehmer (AN) 2010 eine Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude. Der Auftraggeber (AG) stellte jedoch erst 2017 fest, dass aufgrund fehlender Manschetten an den Gewindestangen Wasser in das Dach eindringen konnte. Für die Mängelbeseitigung wäre ein vollständiger Abbau der Anlage notwendig gewesen, verbunden mit erheblichen Kosten, die der AG auf rund 111.000 Euro schätzte. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Kostenvorschuss wurde jedoch abgewiesen – die Verjährungsfrist war bereits 2015 abgelaufen.

Warum die Wahl des Vertragsrechts entscheidend ist

Ein interessanter Aspekt ist die Frage, ob für die Installation einer Photovoltaikanlage Kaufrecht oder Werkvertragsrecht gilt. Die Entscheidung hängt stark vom Einzelfall und den vertraglich festgelegten Pflichten des Auftragnehmers ab. Zwar ist es heute in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass für die Montage von Photovoltaikanlagen auf Dächern das Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Doch gerade bei individuell ausgestalteten Vertragsverhältnissen lohnt es sich, diese Frage zu prüfen.

Was bedeutet das für Ingenieurinnen und Ingenieure?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass alle an Bauvorhaben beteiligten Plannende den rechtlichen Status eines Bauwerks genau kennen sollten. Bei Photovoltaikanlagen auf Dächern ist dies besonders relevant, da solche Anlagen fest mit dem Gebäude verbunden sind. Mängelansprüche verjähren daher – ebenso wie bei anderen Baumaßnahmen – innerhalb von fünf Jahren. Für Plannende in der Planung und Bauleitung heißt das: Eine sorgfältige und rechtlich fundierte Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte und Qualitätskontrollen kann helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Praxistipps für Ingenieurinnen und Ingenieure: So minimieren Sie Risiken

  • Vertragliche Klarheit schaffen: Stellen Sie sicher, dass der Vertrag klar zwischen Kaufrecht und Werkvertragsrecht unterscheidet und die anwendbaren Regelungen eindeutig festgelegt sind.
  • Regelmäßige Überprüfung der Montagequalität: Achten Sie auf die ordnungsgemäße Befestigung von Photovoltaikmodulen, insbesondere auf Dachdurchdringungen und Abdichtungen, die langfristig dicht bleiben müssen.
  • Dokumentation und Kontrolle: Eine lückenlose Dokumentation der Montageschritte sowie regelmäßige Qualitätsprüfungen unterstützen nicht nur eine solide Bauausführung, sondern dienen auch als Beweis im Fall späterer Mängelansprüche.
  • Aufklärung der Auftraggeber über Verjährungsfristen: Informieren Sie Ihre Auftraggeber über die geltenden Verjährungsfristen und die Notwendigkeit, Mängel rechtzeitig zu melden.

Fünf Jahre können schnell vergehen

Plannende sollten sich der Verjährungsfristen für Mängelansprüche bewusst sein. Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit: Photovoltaikanlagen, die fest mit einem Dach verbunden sind, gelten als Bauwerke – und hier gelten die gesetzlichen Mängelverjährungsfristen von fünf Jahren. Durch eine frühzeitige Fehleranalyse und eine präzise vertragliche Gestaltung können Streitigkeiten vermieden werden.

Quelle: https://kurzlinks.de/9jx4

© chokniti | AdobeStock
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