Bereits mehrfach wurde berichtet, dass die EU-Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Auftragswertermittlung bei Planungsleistungen eingeleitet hat. Gegenstand ist die Umsetzung der Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen mit Losaufteilung.
In der deutschen Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) regelt § 3, Absatz 7, wie der Auftragswert bei Planungsleistungen ermittelt wird. Danach sind grundsätzlich gleichartige Leistungen aller Lose der Schätzung des Auftragswertes zugrunde zu legen. Zwar hat das Bundeswirtschaftsministerium gegenüber der EU-Kommission erklärt, dass § 3 Abs. 7 VgV europakonform umgesetzt wurde, da entsprechend der Verordnungsbegründung die wirtschaftliche oder technische Funktion der Leistung zu berücksichtigen ist.
Nunmehr ist bekannt geworden, dass das BMWK in der weiter andauernden Auseinandersetzung mit der Kommission beabsichtigt, eine Änderung des § 3 Abs. 7 VgV herbeizuführen um eindeutig klarzustellen, dass der Gesamtwert aller Lose für die Schätzung des Auftragswertes heranzuziehen ist. Dies würde dazu führen, dass auch unterschiedliche Planungsleistungen, etwa die Objektplanung für einen Kindergarten, gemeinsam mit der Ausführungsplanung für die jeweilige Auftragswertberechnung zu addieren ist und dann in der Regel wegen Überschreitung des Schwellenwertes von 215.000,- Euro europaweit auszuschreiben wäre.
Die Bundesingenieurkammer hat dies zum Anlass genommen, sich mit einem Schreiben zusammen mit BAK und AHO an Bundeswirtschaftsminister Habeck zu wenden und sich für ein Festhalten an § 3 Abs. 7 VgV auszusprechen.
DIE BBIK unterstützt die Initiative und hat das Schreiben an Minister Guido Beermann übermittelt.
>> Hier können Sie sich das Schreiben downloaden