Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Am 16.12.2022 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden – Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Dies wird voraussichtlich am 10.02.2023 erfolgen und gilt als reine Formsache zumal hier eine EU-Richtlinie umzusetzen ist.

Das Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen – sog. „Whistleblower“).

Das Gesetz betrifft grundsätzlich auf alle sog. „Beschäftigungsgeber“ und somit alle Ingenieurbüros sowie auch die Ingenieurkammern selbst.

Besondere Handlungspflichten bestehen insbesondere für Büros mit mehr als 50 Mitarbeitern.

  • Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG dazu eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor.
  • Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen voraussichtlich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes bereits interne Meldekanäle eingerichtet haben und betreiben. 
  • Bis zum 1. Januar 2025 sind ferner auch anonyme Meldekanäle einzurichten.

Für kleinere Büros ist die Einrichtung eines internen Meldeweges freiwillig. Im Interesse einer Unternehmenskultur zur internen Klärung von entsprechenden Hinweisen sollte überlegt werden, ob die Möglichkeit einer internen Klärung neben einer externen Meldung angeboten werden soll.

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© Succo | Pixabay
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