Haftung des Brandschutzplaner
Der Objektplaner muss die wichtigsten Regelungen aus dem Bauordnungsrecht beherrschen und im Rahmen der Planung auch die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtigen, so die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 27.01.2021, Aktenzeichen 2 U 39/20)
In dem Fall, den die Richter zu entscheiden hatten ging es um Brandschutzgutachten, dass der Bauherr beauftragt hatte und auf dessen inhaltliche Richtigkeit der Objektplaner vertraut hatte. Die Baugenehmigungsbehörde hatte das Brandschutzgutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht; im Zuge der weiteren Planungen zeigte sich, dass die Flucht- und Rettungswege brandschutzrechtlich mangelhaft waren und das Brandschutzgutachten neu aufgestellt werden musste. Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf 378.000 EUR, für die der Objektplaner haftet. Die Richter urteilten, dass der Objektplaner das Brandschutzgutachten nach seinen Kenntnissen hätte prüfen und sicherstellen müssen, dass der Fachplaner die brandschutzrechtlichen Grundlagen eingehalten hat. Dabei geht es um die Einhaltung von eindeutigen baurechtlichen Regelungen, spezielle Fachplanungsinhalte werden vom Objektplaner nicht erwartet.
Monique Stache
Justiziarin