Erfolgshonorare in Bauprojekten: Was Ingenieure beachten müssen

Der Fall des Kammergerichts (KG) Berlin, Urteil vom 19.12.2023 (Az. 21 U 24/23), zeigt eindrücklich, wie wichtig eine sorgfältige Vertragsgestaltung für Ingenieur:innen und Auftragnehmer:innen im Bauwesen ist. Insbesondere bei Regelungen zu Erfolgshonoraren lauern rechtliche Fallstricke, die zu erheblichen finanziellen Einbußen führen können.

Der Fall: Unwirksames Erfolgshonorar

Im konkreten Fall hatte ein Ingenieurunternehmen (AN) einem Auftraggeber (AG) Planungs- und Einsparanalysen angeboten. Der Vertrag sah ein Erfolgshonorar vor, das 10 % des vom AN geschätzten Einsparpotenzials betragen sollte. Der AG stellte jedoch die Wirksamkeit dieser Regelung in Frage, was letztlich zur Klage führte.

Das KG entschied, dass die Regelung zur Vergütung unwirksam sei, da sie dem AN ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Auch die Klausel zur Fälligkeit des Honorars, die eine Zahlung 30 Tage nach Vorlage des Berichts vorsah, widersprach dem gesetzlichen Leitbild des § 641 BGB und wurde als unwirksam eingestuft.

Konsequenzen für Ingenieur:innen

Das Urteil zeigt klar, dass Vertragsklauseln, die den Auftraggeber unangemessen benachteiligen, nicht nur unwirksam sind, sondern im schlimmsten Fall zur vollständigen Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen können (§ 306 Abs. 3 BGB). Dies birgt das Risiko, dass der Ingenieur keinerlei Vergütung erhält, selbst wenn er die vereinbarten Leistungen erbracht hat.

Worauf Ingenieur:innen bei Vertragsgestaltung achten sollten

  1. Transparente Vergütungsmodelle: Erfolgshonorare sollten klar und nachvollziehbar definiert sein. Eine objektive Grundlage zur Berechnung ist essenziell, um eine Überprüfung durch das Gericht zu bestehen.
  2. Keine einseitigen Rechte: Regelungen, die dem AN ein übermäßiges Bestimmungsrecht einräumen, sind kritisch. Stattdessen sollten neutrale, nachvollziehbare Kriterien herangezogen werden, etwa unabhängige Gutachten.
  3. Einhaltung gesetzlicher Vorgaben: Klauseln zur Fälligkeit von Vergütungen sollten sich an den gesetzlichen Leitbildern orientieren, insbesondere an § 641 BGB. Dies schützt vor Anfechtungen durch den AG.
  4. AGB-konforme Formulierungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen die Anforderungen des § 307 BGB erfüllen. Unangemessene Benachteiligungen sind unbedingt zu vermeiden.

Rechtssichere Verträge schaffen Vertrauen

Für Ingenieur:innen und andere Dienstleister:innen im Bauwesen ist die Gestaltung rechtssicherer Verträge nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber Auftraggeber:innen. Das Urteil des KG sollte als Warnsignal dienen, Vergütungsregelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat hinzuzuziehen.

Die Brandenburgische Ingenieurkammer steht ihren Mitgliedern bei Fragen zur Vertragsgestaltung beratend zur Seite und bietet regelmäßig Weiterbildungen zu aktuellen rechtlichen Themen an. Nutzen Sie diese Angebote, um sich rechtlich abzusichern und langfristig erfolgreich zu sein.

Quelle: https://kurzlinks.de/kerd

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