Der Sachverständige Zeuge - Seine Vergütung

Ingenieure, die als Sachverständige tätig sind, werden häufig von Gerichten als Zeugen oder sachverständige Zeugen gemäß § 414 ZPO herangezogen. Dabei kann es vorkommen, dass sie im vorprozessualen Bereich für eine der Prozessparteien Privatgutachten erstellt oder Schadensbesichtigungen durchgeführt haben. Doch wie sieht es mit ihrer Vergütung aus?

Unterschied zwischen Zeugen und Sachverständigen

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass sachverständige Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) nicht wie Sachverständige vergütet werden. Sie erhalten lediglich eine Zeugenentschädigung. Dies bedeutet, dass der finanzielle Ausgleich für ihren Aufwand in der Regel geringer ausfällt.

Wann können Sachverständige wie Sachverständige vergütet werden?

Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, unter denen ein sachverständiger Zeuge trotz anderslautender Ladung wie ein Sachverständiger vergütet werden kann. Dies ist der Fall, wenn er während der Vernehmung zum Sachverständigen „mutiert“. Das bedeutet, dass ihm Fragen gestellt werden, die sein Fachwissen betreffen und nicht nur darauf abzielen, was er sinnlich wahrgenommen hat. In einem solchen Szenario kann die Vergütung angepasst werden, was für den betroffenen Ingenieur finanziell vorteilhaft ist.

Entschädigung des Zeugen nach JVEG

Wenn ein Sachverständiger bei seiner Vernehmung als Zeuge bleibt, ist es wichtig, die Abrechnungsmodalitäten zu kennen. Die Entschädigung von Zeugen wird in den §§ 19-22 JVEG geregelt. Diese Regelungen gelten auch für die Entschädigung des sachverständigen Zeugen. Hier einige wesentliche Punkte:

  • Auslagenersatz (§§ 5, 6 und 7 JVEG): Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Dies betrifft beispielsweise Fahrtkosten, Übernachtungskosten und andere notwendige Ausgaben.
  • Kilometergeld (§ 5 JVEG): Hier gibt es Unterschiede in der Vergütung. Zeugen erhalten 0,35 € pro Kilometer, während Sachverständige 0,42 € pro Kilometer erhalten.
  • Verfahrensvorschriften (§§ 2 bis 4 JVEG): Diese gelten gleichermaßen für Zeugen und Sachverständige und umfassen die allgemeinen Bestimmungen zur Abrechnung und Entschädigung.

Welche Gebührentatbestände finden keine Anwendung?

Für Zeugen gelten die Gebührentatbestände der §§ 8, 9, 12, 13 und 14 JVEG nicht, da diese speziell auf die Tätigkeit von Sachverständigen zugeschnitten sind. Dies bedeutet, dass bestimmte, für Sachverständige relevante Gebühren nicht auf Zeugen angewendet werden können.

Für Ingenieure, die als sachverständige Zeugen tätig sind, ist es entscheidend, die Unterschiede in der Vergütung zu kennen und zu wissen, unter welchen Umständen eine höhere Vergütung als Sachverständiger möglich ist. Ein fundiertes Verständnis der relevanten Paragraphen des JVEG hilft dabei, die eigenen Ansprüche korrekt geltend zu machen und sich im juristischen Umfeld sicher zu bewegen.

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Quelle: https://kurzlinks.de/x9fa

© CrazyCloud | AdobeStock
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