Der BGH erschwert die einseitige Kürzung von Honoraren durch den Auftraggeber
Grundlage des Verfahrens vor dem OLG München war ein Streit um die Angemessenheit der abgerechneten Arbeitsstunden, wobei der Auftraggeber die Auffassung vertrat, dass die abgerechneten Stunden überzogen waren, der Planer zu viele Stunden aufgewendet und unwirtschaftlich gearbeitet habe.
Der Auftraggeber forderte daher die Rückzahlung. Die Richter in München konnten im Einvernehmen mit dem BGH keinen Anspruch auf Rückzahlung feststellen und wiesen die Klage ab.
Dabei legte das Gericht fest, dass für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung substantiiert vorzutragen ist, dass der Auftragnehmer die Leistungen im Rahmen der Stundenvereinbarung erbracht. Das Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung stellt innerhalb der Stundensatzvereinbarung eine vertragliche Pflicht dar, deren Verletzung sich jedoch nicht vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen Anspruch aus Vertragsverletzung nach § 280 I BGB bewirkt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schadenersatzanspruch liegt beim Auftraggeber; er muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich seiner Auffassung nach, die Unwirtschaftlichkeit ergibt und den sich daraus ergebenden Schaden explizit und konkret nachweisen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass man für eine Unwirtschaftlichkeit einen Sicherheitszuschlag von 20% anzunehmen hat. Dieser Sicherheitszuschlag soll die jeweilige Situation im Büro berücksichtigen mit den jeweiligen unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten und der Berufserfahrung. Dabei sind nicht die „High Perfomer“ als Maßstab anzusetzen, sondern rein objektiv die durchschnittliche Arbeitsdauer, bei durchschnittlicher Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung und durchschnittlich gebildeten und motivierten Arbeitskräften. Eine Kürzung ist nur dann möglich, wenn die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung nachgewiesen wurde, die Darlegungs- und Beweislast trifft dabei den Auftraggeber.
(OLG München, Urteil vom 04.07.2017, Aktenzeichen 9 U 4117/ 15; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 02.07.2020, Aktenzeichen VII ZR 173/17)
Monique Stache
Justiziarin