Am 6. November hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus, das sogenannte Gebäudetyp-E-Gesetz, verabschiedet, welches einige wichtige Neuerungen und Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthält.
Diese sollen den rechtlichen Rahmen für das Bauwesen vereinfachen und insbesondere den Einsatz innovativer Bauweisen fördern. Die Änderungen betreffen insbesondere die §§ 650a und 650o BGB. Die Bundesingenieurkammer hatte im Vorfeld zum Entwurf Stellung genommen und sich für praxisnahe Anpassungen stark gemacht.
§ 650a BGB: Vermutungsregelung für technische Normen und Komfortmerkmale angepasst
Eine der zentralen Änderungen betrifft die sogenannte „Vermutungsregelung“ für technische Normen und Regeln. Bisher wurde gefordert, dass Bauvorhaben alle anerkannten Regeln der Technik einhalten, selbst wenn diese lediglich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen. Diese bisherige Vermutungsregelung stieß auf Kritik, da sie den Bauprozess mit teils überzogenen Anforderungen belastete, die nicht immer im Einklang mit den Vorstellungen der Auftraggeber:innen standen.
Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass technische Normen und Regeln, die lediglich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung Bestandteil der vertraglichen Leistungspflicht sind. Dies bedeutet konkret, dass Bauunternehmen und Ingenieur:innen nicht automatisch zur Einhaltung dieser Normen verpflichtet sind, solange dies nicht explizit im Vertrag festgelegt ist. Ein Verstoß gegen diese Normen stellt somit keinen Sachmangel im Sinne von § 633 Absatz 2 Satz 2 BGB dar, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Diese Klarstellung ist ein Fortschritt für mehr Planungssicherheit und hilft, Bauvorhaben besser an die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Auftraggeber:innen anzupassen.
Förderung innovativer Bauweisen durch Erleichterungen bei technischen Normen
Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die Förderung innovativer, nachhaltiger und kostengünstiger Bauweisen. Der neue Absatz 4 des § 650a BGB erlaubt es der Bundesregierung, per Rechtsverordnung technische Normen und Regeln festzulegen, die aufgrund ihrer strikten Anforderungen Innovationen behindern. Dies betrifft insbesondere Bauweisen und Baustoffe, die umweltfreundlich oder besonders kostengünstig sind.
Wichtig zu wissen: Diese Ausnahme gilt nur für technische Normen, die nicht durch die Bundesländer im Bauordnungsrecht verankert sind. Die Bundesregierung kann hierdurch auf Normen Einfluss nehmen, die nicht zwingend die baurechtlichen Vorschriften der Länder berühren. Für Ingenieur:innen und Bauunternehmen bedeutet das eine deutliche Erleichterung, da innovative Bauprojekte künftig flexibler geplant und durchgeführt werden können, ohne ständig auf formale Hürden zu stoßen.
§ 650o BGB: Verbesserte Kostenkontrolle für Auftraggeber:innen
Die Änderungen im § 650o BGB legen besonderen Wert auf Transparenz und Kostenkontrolle. Eine zentrale Neuerung besteht darin, dass Bauunternehmen bei Abweichungen von der vereinbarten Leistungspflicht ihre Auftraggeber:innen nun auch über die entstehenden Kostenänderungen informieren müssen. Dies stärkt die Rechte der Auftraggeber:innen und erleichtert eine präzise Kostenplanung.
Diese Anpassung betrifft nicht nur Gebäudebauverträge, sondern ausdrücklich auch Architekten- und Ingenieurverträge. Durch die Erweiterung auf diese Berufsgruppen erhalten auch Ingenieur:innen klare Vorgaben zur Kostenkommunikation und können ihre Auftraggeber:innen umfassender und transparenter beraten.