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Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Änderung des ArchLG – HOAI bleibt!

Das Urteil des EuGHs vom 04. Juli 2019 begründete die Europarechtswidrigkeit der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der HOAI ausschließlich mit dem Argument, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht verpflichtet sind, ihre fachliche Kompetenz nachzuweisen.

Um diese Mindesthonorare jedoch zu rechtfertigen, müssten an die Leistungen auch Mindestgarantien gebunden sein, sodass die beabsichtigte hohe Qualität gesichert wird. Betrachtet man diese Argumentation, so wird eine Inkohärenz deutlich.

Die Bundesregierung hatte ein Jahr Zeit, um diese Europarechtswidrigkeit zu beseitigen. Dazu waren zwei Schritte erforderlich, zum einen die Änderung der Ermächtigungsgrundlage im ArchLG für die HOAI und zum anderen eine Novellierung der HOAI (der Entwurf liegt seit dem 07.08.2020 vor). Da die Änderung des ArchLG Wirkung auf weitere Gesetze entfaltet, mussten auch diese Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Vergabeordnung u. a. angepasst werden.

Die im ArchLG vorgegebene Ermächtigungsgrundlage, die bisher die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze vorgab, war an die Rechtsprechung des EuGHs anzupassen. Diese Honorare sind künftig nicht mehr verbindlich, sondern dienen nunmehr als Orientierung. Es sind Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren zu regeln (§ 1 Absatz 1, Nr. 1). Für künftige Vergabeverfahren sollten Auftraggeber (AG) Grundsätze zur Honorarermittlung vorgeben, um eine Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen.

Mit dem § 1 Absatz 1, Nr. 2 erhält der Verordnungsgeber die Ermächtigung, Honorartafeln festzulegen, die einer Honorarorientierung für die Grundleistungen dienen, auch in Abgrenzung zu den besonderen Leistungen. Die Grundleistungen werden abschließend in der HOAI beschrieben. Der EuGH hat ausdrücklich in seinem Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass Preisorientierungen zur Qualitätssicherung und somit zum Verbraucherschutz beitragen können.
Weiterhin wird der Verordnungsgeber nach § 1 Absatz 1, Nr. 3 ermächtigt, eine Regelung zur Anwendung bestimmter Honorarsätze für Grundleistungen zu schaffen, nach der verfahren wird, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Die von den Kammern und Verbänden vehement geforderte Angemessenheitsregelung wurde nicht in das ArchLG aufgenommen. Es wurden lediglich Formulierungen aus dem vorhandenen ArchLG übernommen, wonach den berechtigten Interessen sowohl der Ingenieure und Architekten als auch den zur Zahlung verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Diese sollen sich an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie der Leistung des Ingenieurs oder Architekten ausrichten.

Was bleibt letztendlich für uns?

Es bleibt die HOAI mit den Honorartabellen, die als angemessene Honorare zur Orientierung für die Grundleistungen dienen. Jetzt werden einige behaupten, dies war auch schon früher so. Stimmt, jedoch hatten diese Honorare bisher Gesetzescharakter und man konnte die Mindestsätze notfalls einklagen. Dies entfällt zukünftig! Jeder sollte nunmehr genau kalkulieren, was die eigene Leistung kostet. (Hilfsmittel, z.B. Stundensatzrechner des AHO). Mit den ermittelten Stundensätzen kann jeder auf Grundlage der HOAI-Systematik überprüfen, wie hoch der Aufwand für die Grundleistun¬gen sein darf und Auftraggeber können sehen, wie umfangreich der Planer sich der Aufgabe widmen will.

Fazit:

Der Preiswettbewerb wird weiter zunehmen! Gebremst wird dieser nur durch eine zurzeit gute Baukonjunktur und zu wenig vorhandenes Fachpersonal. Sollte die Konjunktur (z. B. durch Covid 19) nachlassen, werden sich zwangsläufig Veränderungen unserer Ingenieurbranche ergeben. Firmenzusammenschlüsse und -übernahmen werden zu einer Konzentration der Planungskapazitäten führen. Kreativität und Individualität werden weiter zurückgedrängt und müssen sich schematischen und nur auf Effektivität ausgerichteten Planungstechnologien beugen. Spätestens dann sind wir im Mittelmaß angekommen.

Was müssen wir tun?

Wir müssen alles für den Erhalt und die Weiterentwicklung der HOAI tun, denn sie sichert den Wettbewerb sowie uns angemessene Honorare und langfristig unseren durch Pluralität, Kreativität und Individualität geprägten Planungsmarkt. Kalkulieren sie weiterhin Ihre Honorare angemessen auf der Grundlage der HOAI. Dumpingangebote schaden unserem Berufsstand und unserer Nachwuchsförderung.

Weiterhin müssen wir für die Stärkung unseres Berufsstandes eintreten, denn liest man das EUGH-Urteil vom 04.07.2019, so kommt man zu der Schlussfolgerung, dass Planungen in die Hände von Fachleuten gehören, die eigens dafür ausgebildet wurden. Sorgen wir gemeinsam dafür, dass die Inkohärenz unserer HOAI beseitigt wird. Nur dann können wir wieder zu verbindlichen Honoraren zurückkehren. Dazu ist es erforderlich, dass der Ingenieur wieder die Anerkennung erhält, die er als Marke und als Qualitätsbegriff über Jahrzehnte innehatte. Es muss gelingen, den Ingenieur als Berufsbezeichnung zu schützen und wieder als Qualitätssiegel zu führen. Nur so kann es nachhaltig gelingen, die Qualität der Planungsleistungen und somit den Verbraucherschutz dauerhaft sicherzustellen.

Dipl.-Ing. Klaus-D. Abraham
Vizepräsident

>> Hier finden Sie die gemeinsame Stellungnahme des AHO, BAK und BIngK zum ArchLG.

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