Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) ist am 23.06.2021 in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes ist die schnellere Aktivierung von Bauland und die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Was hat sich geändert?
Das Baulandmobilisierungsgesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz, d. h. mit ihm wurden gleichzeitig mehrere Gesetze geändert: das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung.Viele der geänderten Vorschriften zur Mobilisierung von Bauland können erst dann umgesetzt werden, wenn Landesregierungen durch Rechtsverordnung „Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ ausgewiesen haben (§ 201a BauGB). Dies haben u.a. bislang die Länder Hamburg und Berlin getan.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kürze:
1. Befristet bis Ende 2026 erhalten die Kommunen die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. sektoralen Bebauungsplans Festsetzungen für den Wohnungsbau innerhalb bebauter Ortsteile zu beschließen (§ 9 Abs. 2d BauGB). 2. Bebauungspläne können nun noch bis Ende 2022 im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt werden, die Außenbereichsflächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und die kleiner als 10.000 m² sind, einbeziehen, wenn sie der Wohnnutzung zugeführt werden (§ 13b BauGB). 3. Das gemeindliche Vorkaufsrecht für Grundstücke wird erleichtert für Gebiete, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. Erleichtert wird das Vorkaufsrecht auch für solche Gebiete, in denen ein städtebaulicher oder baulicher Missstand (§§ 136, 177 BauGB) besteht (§ 24 Nr. 6 und Nr. 8 BauGB). 4. Die Gemeinde kann ein Vorkaufsrecht auch durch Satzung begründen, soweit es brachliegende Grundstücke betrifft, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt (§ 25 Nr. 3 BauGB). 5. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann befreit werden, wenn Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern, wozu nun ausdrücklich die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zählen. Solche Befreiungen können insbesondere in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden (§ 31 Abs. 3 BauGB). 6. Mit dem Baugebot nach § 176 BauGB kann die Bebauung eines Grundstückes mit einer oder mehreren Wohneinheiten erzwungen werden, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzung zugelassen sind und es sich um ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. 7. In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt bedarf die Begründung oder Teilung von Wohneigentum oder Teileigentum nach § 1 Wohnungseigentumsgesetz bei Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen der Genehmigung (§ 250 BauGB). Die zu erlassende Rechtsverordnung der Landesregierung muss spätestens Ende 2025 wieder außer Kraft treten. 8. In der Baunutzungsverordnung wird die neue Gebietskategorie „Dörfliche Wohngebiete“ eingeführt (§ 5a BauNVO). 9. Die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist künftig lediglich ein Orientierungswert für Obergrenzen (§ 17 BauNVO).
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