Anspruch auf Planlieferung nach jahrelanger Gebäudenutzung?

Die Übergabe von Planungsunterlagen ist ein zentrales Thema für Ingenieure und Bauherren. Doch wann besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Pläne – insbesondere nach jahrelanger Nutzung des Bauwerks? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urteil vom 16.05.2023 – 9 U 1801/21 Bau) gibt Ingenieuren mehr Rechtssicherheit.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht entschied, dass ein Bauherr, der sein Gebäude über Jahre ohne die angeforderten Pläne nutzen und verwalten konnte, kein schutzwürdiges Interesse mehr an deren Herausgabe hat. Ein solcher Anspruch wäre nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Bedeutung für Ingenieure:

  • Ein nachträglicher Anspruch auf Planlieferung setzt ein berechtigtes Eigeninteresse des Bauherrn voraus.
  • Fehlt es an einem solchen Interesse, kann ein Ingenieur die nachträgliche Anforderung zurückweisen.
  • Die Rechtsprechung stärkt den Schutz von Tragwerksplanern und anderen Fachingenieuren vor unverhältnismäßigen Forderungen.

Praktische Konsequenzen für Ingenieure und Bauherren

  1. Klare vertragliche Regelungen treffen
    • Bereits bei Vertragsabschluss sollten klare Absprachen über die Bereitstellung und Archivierung von Unterlagen getroffen werden.
    • Empfehlenswert ist eine Klausel, die die Übergabe der finalen Planungsunterlagen nach Fertigstellung des Bauwerks regelt.
  2. Dokumentationspflicht ernst nehmen
    • Ingenieure sollten nachweislich dokumentieren, welche Pläne übergeben wurden.
    • Empfangsbestätigungen durch den Bauherrn bieten zusätzliche Absicherung.
  3. Ansprüche zeitnah geltend machen
    • Bauherren sollten nicht erst Jahre nach Fertigstellung Planunterlagen anfordern.
    • Ein frühzeitiger Austausch über benötigte Unterlagen verhindert spätere Streitigkeiten.

Das Urteil stärkt die Position von Ingenieuren und Tragwerksplanern, indem es unverhältnismäßige nachträgliche Forderungen begrenzt. Für eine rechtssichere Zusammenarbeit empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsabschluss klare Vereinbarungen zur Planlieferung zu treffen. So lassen sich spätere Konflikte vermeiden und eine effiziente Bauabwicklung sicherstellen.

Quelle: https://kurzlinks.de/y95p

© Nuttapong punna | AdobeStock
© Nuttapong punna | AdobeStock

Link per E-Mail teilen

Ihre Empfehlung wurde erfolgreich an versendet!

Leider ist ein Fehler beim Senden aufgetreten.

Anspruch auf Planlieferung nach jahrelanger Gebäudenutzung? | Brandenburgische Ingenieurkammer