Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Vergütung für Planungsleistungen und stellt dabei besondere Anforderungen an die Vertragsgestaltung zwischen Architekten bzw. Ingenieuren und Verbrauchern. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang § 7 Abs. 2 HOAI 2021, der eine Hinweispflicht für Planer vorsieht.
Die Missachtung dieser Vorschrift kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Was regelt § 7 Abs. 2 HOAI 2021?
Gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 müssen Architekten und Ingenieure, bevor sie eine Honorarvereinbarung mit Verbrauchern treffen, ausdrücklich darauf hinweisen, dass Honorare frei verhandelbar sind und dass die in der HOAI genannten Honorarsätze nur Orientierungswerte darstellen. Diese Hinweispflicht ist unabhängig davon, ob ein Zeithonorar, ein Pauschalhonorar oder ein Berechnungshonorar vereinbart wird.
Rechtliche Folgen bei Nichtbeachtung
Die Praxis zeigt, dass Verstöße gegen diese Hinweispflicht gravierende Konsequenzen haben können. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 8.4.2024 – 11 U 215/22) bestätigt, dass § 7 Abs. 2 HOAI 2021 auf alle Honorararten anwendbar ist und dass bei unterbliebener Belehrung die Honorarvereinbarung unwirksam sein kann. In einem konkreten Fall konnte ein Architekt sein vereinbartes Zeithonorar von rund 6.300 Euro nicht erfolgreich durchsetzen, weil er seinen Verbraucher-Auftraggeber nicht ordnungsgemäß über die freie Verhandelbarkeit der Honorare belehrt hatte.
Wer gilt als Verbraucher?
Die Verbraucherstellung ist ein zentraler Aspekt für die Anwendung von § 7 Abs. 2 HOAI. Laut Gericht ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine natürliche Person als Verbraucher handelt, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise für eine gewerbliche Absicht vor. Im besagten Fall war der Bauherr nicht als Firma, sondern unter seinem privaten Namen im Vertrag aufgeführt. Die Behauptung, das Bauprojekt diene auch gewerblichen Zwecken, wurde nicht als ausreichendes Argument für eine gewerbliche Tätigkeit anerkannt.
Welche Projekte unterfallen der Regelung?
Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 HOAI ist zudem, ob die vereinbarten Leistungen als Grundleistungen der HOAI einzuordnen sind. Das OLG Köln hat klargestellt, dass bei typischen Tätigkeiten der Leistungsphasen 1–4 (z. B. Bestandsaufnahme, Konzeptentwicklung, Vorplanung) regelmäßig von Grundleistungen auszugehen ist. Der Architekt konnte nicht ausreichend darlegen, dass es sich um ausschließlich besondere Leistungen handelte.
Praxistipps für Ingenieure und Architekten
Um Streitigkeiten und Honorarausfälle zu vermeiden, sollten Architekten und Ingenieure folgende Punkte beachten:
Die Hinweispflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 stellt ein wesentliches Element des Verbraucherschutzes im Bauvertragsrecht dar. Architekten und Ingenieure sollten sich dieser Vorschrift bewusst sein, um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden. Die Einhaltung der Belehrungspflicht kann durch eine schriftliche Bestätigung und transparente Vertragsgestaltung einfach sichergestellt werden. Angesichts aktueller Rechtsprechung sollten Planer dieses Thema nicht unterschätzen, da Verstöße schwerwiegende Folgen für die Honoraransprüche haben können.
Für Fragen zur HOAI und deren Anwendung steht die Brandenburgische Ingenieurkammer und der Ausschuss Vergabe, Honorar und Vertrag BBIK-Mitgliedern gerne beratend zur Seite.
Quelle: https://kurzlinks.de/bp28