Das BMWi hat am 29. Oktober im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass für das Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen. Diese Bekanntmachung war die entscheidende letzte Voraussetzung dafür, dass die gesetzlichen Mitteilungs- und Abfragepflichten für das Wettbewerbsregister ab bestimmten Terminen zu beachten sind.
Grundlage ist die Übergangsregelung des § 12 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz). Danach folgt aus der jetzt veröffentlichten Bekanntmachung, dass die Pflichten des WRegG für die meldenden Behörden einerseits und die zur Abfrage verpflichteten öffentlichen Auftraggeber, Konzessionsgeber und Sektorenauftraggeber andererseits ab bestimmten Daten zu beachten sind.
In seiner Pressemitteilung hat der forum vergabe e.V. die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
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