Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich gestern mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit zu den HOAI Mindestsätzen beschäftigt und dabei entschieden, dass er die Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen will. Nach der Entscheidung des EuGHs, dass die in der HOAI geregelten Mindestsätze unionsrechtswidrig sind, hat sich eine unterschiedliche Instanzenrechtsprechung entwickelt.
Im Kern stehen sich die Rechtsauffassungen des OLG Hamms (VII ZR 205/19) und des OLG Celle (14 U 198/18), sowie des Kammergerichts in Berlin gegenüber, wobei das OLG Hamm die Auffassung vertritt, dass die Entscheidung des EuGH zu den Mindestsätzen nur eine unmittelbare Rechtswirkung für den Mitgliedsstaat entfaltet und nicht den zwischen Privatpersonen, also nicht öffentliche Auftraggeber, herangezogen werden kann.
Das OLG Celle und u.a. das Kammergericht sehen hingegen eine unmittelbare Rechtswirkung auf Privatpersonen, mit der Folge das die Mindestsätze aus der HOAI keine Anwendung mehr finden.
Im Ergebnis ist die Rechtslage nach dem Urteil des EuGH zur HOAI für Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze weiterhin unklar.
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