In mehreren Ländern waren Prozessverfahren gegen Teile des Anhangs 8 (Anforderungen an bauliche Anlagen bzgl. des Gesundheitsschutzes – ABG) der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anhängig. Im Amtsblatt Nr. 28 vom 20. Juli 2022 wurde die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen nun bekannt gegeben.
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an VOC-Emissionen aus OSB- und Grobspanplatten sollen wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht – insbesondere gegen die Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) – für ungültig und unanwendbar erklärt werden.
Aufgrund dessen werden für Brandenburg, im Rahmen einer Abweichung die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in Abschnitt 2.2.1.1 des Anhangs 8 der M-VV TB für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten hinsichtlich der Summenparameter (TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK – TVOC ohne NIK) außer Kraft gesetzt.
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