Die Verjährung von Ansprüchen im Bauwesen ist ein komplexes und oft strittiges Thema. Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 21. November 2023 (Az.: 9 U 301/23 Bau e) sorgt für Aufsehen, da es die Verjährungsfristen für Bauhandwerkersicherheiten präzisiert.
Worum geht es?
Im Zentrum des Falls stand ein Architekt, der für seine offenen Honoraransprüche in Höhe von 4,3 Millionen Euro eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (heute § 650f BGB) geltend machte. Das Landgericht München hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es den Anspruch als verjährt betrachtete. Diese Entscheidung wurde jedoch vom OLG München revidiert.
Kernpunkte des Urteils
Das OLG München stellte klar, dass die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nicht vor dem Verlangen des Unternehmers auf Sicherheitsleistung beginnt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, IBR 2021, 296). Konkret beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt hat. Diese Entscheidung widerspricht der vorherigen Auffassung des Landgerichts München, das die Verjährung taggenau ab dem ersten Sicherungsverlangen berechnen wollte.
Bedeutung für die Praxis
Für Ingenieure und Architekten bedeutet dieses Urteil eine größere Sicherheit und Planbarkeit in Bezug auf ihre Vergütungsansprüche. Hier einige wichtige Punkte:
Weiterführende rechtliche Entwicklungen
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München reagiert (Az.: VII ZR 245/23). Eine endgültige Entscheidung könnte weitere Klarheit schaffen und eventuell noch bestehende Unsicherheiten ausräumen.
Quelle: https://kurzlinks.de/ds7h