Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit dem Bundesbauministerium Hinweise für öffentliche Aufträge, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg stehen, gegeben. Zusätzlich tritt die Verordnung (EU) 2022/576 die Auftragsvergabe an russische Unternehmen und die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge untersagt, sofort in Kraft.
Vergaberechtliche Erleichterungen für kriegsbedingte Beschaffungen
Für Aufträge mit Auftragswerten oberhalb der EU-Schwellenwerte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Dies betrifft Leistungen, die entweder die Unterstützung der Ukraine oder der aus der Ukraine geflüchteten Menschen betreffen. Die Hinweise betreffen aber auch Aufträge, soweit die Beschaffung angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine der Sicherheit Deutschlands und seiner Verbündeten oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dient.
Verbot der Zuschlagserteilung an russische Unternehmen
Mit einer sofort in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2022/576 werden die Auftrags-vergabe an russische Unternehmen und die Erfüllung bereits abgeschlossener Ver-träge untersagt (Abl. v. 08.04.2022, L 111/1).
Durch einen neuen Art. 5k der Ver-ordnung (EU) Nr. 833/2014 wird verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien und damit des 4. Teil des GWB an russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juris-tische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben. Ein Auftrag darf auch dann nicht vergeben werden, wenn die Anteile des voraussichtlichen Auftrag-nehmers zu mehr als 50 % von den eben genannten gehalten werden oder der voraussichtliche Auftragnehmer im Namen oder auf Anweisung einer der genannten Organisationen handelt. Ausnahmen vom Verbot der Vertragserfüllung werden für bestimmte bedeutsame Beschaffungsmaßnahmen vorgesehen. Nicht betroffen sind außerdem bis zum 10.10.2022 Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden.
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