Urteil des OLG Stuttgart: Mangelhaftes Werk trotz fehlender Schäden - Wichtigkeit der anerkannten Regeln der Technik bestätigt

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.03.2023 (Aktenzeichen: 10 U 29/22) bekräftigt, dass ein Mangel an einem Werk auch dann vorliegt, wenn noch keine konkreten Schäden erkennbar sind. In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Doppelhaus errichtet, bei dem das Dach gemäß den Planungen in einer Ausführung umgesetzt wurde, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach.

Obwohl zunächst keine Schäden auftraten, stellte das Gericht fest, dass die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik eine potenzielle Schadensneigung begründete, die in Zukunft zu Schäden führen könnte. Daher wurde die Mangelbeseitigung angeordnet, obwohl die zweite Doppelhaushälfte noch keine Feuchtigkeitsschäden aufwies.

Das Urteil verdeutlicht, dass die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik für die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauwerks unerlässlich ist, unabhängig davon, ob sich bereits negative Auswirkungen gezeigt haben. Zudem wird betont, dass die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann, insbesondere wenn geringe Auftraggeberinteressen einem erheblichen Aufwand gegenüberstehen. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Auftraggebers an einem funktional einwandfreien Werk und der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

Quelle: https://kurzelinks.de/84l7

© Wolfilser | AdobeStock
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