Bund und Länder wollen gemeinsam die Städtebauförderung fortsetzen. Ab 2023 sollen für insgesamt fünf Jahre Fördermittel bereitgestellt werden. Die Förderung wird in den drei Programmen „Lebendige Zentren“, „Sozialen Zusammenhalt“ sowie „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ erfolgen. Es können sowohl Kommunen als auch gemeindliche interkommunale Kooperationen gefördert werden.
Diese Ausschreibung erfolgt vorbehaltlich der derzeit noch in der Abstimmung zwischen Bund und Ländern befindlichen Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2023. Sie wurde im Amtsblatt Nr. 34 am 31. August 2022 veröffentlicht. Anträge können sofort bis zum 30. Oktober 2022 gestellt werden.
Die Städtebauförderung beruht auf den Grundsätzen des besonderen Städtebaurechts im zweiten Kapitel des Baugesetzbuchs (§ 164a, § 164b und § 169 Absatz 1 Nummer 9 BauGB). Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zukünftigen Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2023 und der Städtebauförderungsrichtlinie 2021 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (StBauFR 2021). Die Städtebauförderung ist stets gebietsbezogen (Förderkulisse). Es erfolgt die Bündelung von Einzelvorhaben innerhalb eines abgegrenzten (Sanierungs-) Gebietes im Rahmen eines städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsprozesses zur Behebung von Substanz- und/oder Funktionsmängeln (städtebauliche Gesamtmaßnahme).
Voraussetzung für die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm ist die Erstellung und regelmäßige Fortentwicklung eines umfassenden integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (INSEK) unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
>> Hier können Sie sich die gesamte Ausschreibung ansehen