RECHT | AGB-Kontrolle nach gesetzlichem Bauvertragsrecht

Seit dem Inkrafttreten der Bauvertragsnovelle am 01.01.2018 gibt es erstmals eine gesetzliche Regelung für wichtige Aspekte des Bauvertragsrechts. Die AGB-Kontrolle für diese geregelten Bereiche konzentriert sich hauptsächlich auf § 307 Abs. 2 BGB. Bei der Beurteilung von Bauvertragsklauseln ist das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB von besonderer Bedeutung.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben des Bauvertragsrechts können AGB-rechtlich nur in Form von spezifischen Einzelregelungen geprüft werden. Ein generelles Abbedingen der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen nach § 650a BGB führt zu einer Vermutung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Darüber hinaus wird diskutiert, wie sich § 308 Nr. 4 BGB, der einseitige Änderungsrechte regelt, im Verhältnis zu § 650b BGB verhält. Es wird betont, dass Änderungen in der Leistungspflicht des Verwendungsgegners, wie in § 650b BGB geregelt, der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

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©skarie | AdobeStock
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