Architekt Tom Kaden vom Büro Kaden+Lager zählt zu den Pionieren im mehrgeschossigen Holzwohnbau und referierte daher über die Neuigkeiten im Holzbau sowie dessen Hybridbauweise. In Verbindung mit der Fragestellung „Was ist ökologisches Bauen?“ antwortete er frei nach dem Redakteur Niklas Maak: „… nicht die locker in die Landschaft gewürfelte Nullernergiesiedlung sondern die hochverdichtete, kluge Stadtarchitektur, die das Pendeln in die Vororte unnötig macht!“. Ausgehend von diesem Ansatz unterlegte Herr Kaden seinen Vortag mit ausgeführten Projekten seines Büros, angefangen vom Projekt „e_3 Berlin“ bis zum Hochhausprojekt „j1 Heilbronn“. In der Vorstellung der einzelnen Projekte zeigte er die Weiterentwicklung der Holzbau- und Holzhybridbauweise (Verbindung Holz-Beton) an Hand von diversen Ausführungsdetails unter Berücksichtigung des bautechnischen Brand- und Schallschutzes.Der Holzbau zeichnet sich durch eine sehr gute Vorfertigung und darauf aufbauend schnelle Bauweise aus. Die Anforderungen, die der moderne Holzbau an die Bauleitung stellt, sind jedoch nicht zu unterschätzen. Genannt sei hier z. B. nur die Thematik Witterungsschutz. Die Verbreitung im norddeutschen Raum ist im Vergleich zu den Regionen mit ausgeprägtem traditionellem Holzbau jedoch noch relativ gering. Aus Sicht des Referenten ist hier noch viel Potential vorhanden, um den Herausforderungen nach anspruchsvollen, innerstädtischen Bauen zu entsprechen.
ipl.-Ing. (FH) Detlef Schütz von der Dehn-Akademie ging in seinem anschließenden Vortrag ausführlich darauf ein, was bei Blitzschutz und Fundamenterder zu beachten sei und bezog sich auf das Normenwerk der DIN 18014:2014 ff. / DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305):2011-10. Dabei stand nicht eine Weiterbildung für Elektroingenieure im Mittelpunkt, sondern die Grundlagenvermittlung für planende und bauleitende Bauingenieure(innen) auf Grund der Änderungen in den v. g. Normen. Folgende Themen wurden besprochen:
Für die Planung eines Fundamenterders sind zwei Fragen vorab zu klären:
Danach kann die Planung erfolgen, sei es mit einem Ringerder, Horizontal- oder Tiefenerder. Die Grundlagen und Ausführungsdetails dafür wurden anschließend besprochen. So sind z. B. metallene Regenfallrohre, jede Stahlstütze einer Stahlhallenkonstruktion und metallene Fassaden am Fußpunkt mit dem Potentialausgleich oder der Erdungsanlage zu verbinden. Dies gilt auch, wenn sie nicht als Ableitungen zur Verwendung kommen. Die Anschlussteile sind hierfür aus der Bodenplatte herauszuführen.Für Bodenplatten aus Stahlfaserbeton sind weitere Gesichtspunkte zu beachten, wie z. B. ausreichende Betonüberdeckung und die entsprechenden Anschlussfahnen.Die Dokumentation und die Durchgangsmessung ist vor dem Einbringen des Betons von einer Elektro- oder einer Blitzschutzfachkraft durchzuführen.Des Weiteren ging der Referent ausführlich auf Probleme bei der Verwendung von unterschiedlichen Werkstoffen ein und gab Hinweise zum Umgang mit vorhandener Bausubstanz bei der Sanierung und Modernisierung.
Als Vorsitzender des Honorar- und Vertragsausschusses (HVA) der BBIK informierte Dipl.-Ing. Detlef Gradl-Schneider über den aktuellen Stand zur HOAI und stellte die BBIK-Arbeitshilfe vor. In seiner Einführung gab Herr Gradl-Schneider einen kurzen Überblick über die Geschichte der HOAI seit 1871. Dabei wurden die ständigen Veränderungen der „Gebührenordnung“ nochmals verdeutlicht. Aktuell hat die EU-KOM am 28.06.2017 Klage gegen die BRD beim EuGH eingereicht, da nach Auffassung der Kommission die derzeit gültige HOAI gegen EU-Recht verstößt. Eine Entscheidung des EuGH ist innerhalb von 2 Jahren zu erwarten.Der HVA bearbeitet die Arbeitshilfe zur HOAI, seit der ersten Veröffentlichung vom 31.07.2007, ständig. Die letzte Überarbeitung in Teilen auf den Stand der HOAI 2013 wurde 2016 auf der Internetseite der BBIK unter dem Link www.bbik.de/rechtshinweise/sachverstaendigenfragen/honorarrecht/ veröffentlicht.Es wird empfohlen sich diese Arbeitshilfe in Ruhe näher anzuschauen, da in dieser Praxiserfahrungen des Ausschusses als auch Angaben aus der entsprechenden Literaturquellen eingeflossen sind.Ebenso sind Empfehlungen der Baukammer Berlin zu Stundensätzen enthalten. Bei der Argumentation gegenüber einem Auftraggeber ist es immer besser sich auf ein Dokument einer Kammer beziehen zu können, als nach eigenem „Gefühl“ zu sprechen.
Dem letzten und sehr trockenen Thema „Bauproduktenrecht und Werkvertragsrecht“ gab RA Dr. Ulrich Dieckert, Sozietät DIECKERT Recht und Steuern, einen sehr guten Rahmen. Zuerst gab Herr Dieckert einen Überblick über die derzeit geltenden landesgesetzlichen Vorgaben an Bauprodukte – die eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) und die geregelten Bauprodukte (Bauregelliste A, „Ü“-Kennzeichen).Dabei verwies er auf die Vorschriften des Europäischen Parlamentes und Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPVO), die in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung tragen (Bauregel Liste B). Anschließend erklärte der Referent den Inhalt der „CE-Kennzeichnung“. Die CE-Kennzeichnung ist eine Leistungserklärung durch den Hersteller und muss, bei einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) für mindestens ein Merkmal, der wesentlichen Merkmale, technische Leistungsdaten erklären. Für alle weiteren wesentlichen Merkmale kann er „NPD“ (No Permormence Determined bzw. keine Leistung festgestellt/ ermittelt) angeben. Ziel ist dabei der Abbau von Handelshemmnissen innerhalb der EU und nicht die Formulierung von konkreten Anforderungen an Sicherheit und Beständigkeit an Bauverfahrensweisen und an Bauprodukte. D. h. bei Verwendung eines „CE-gekennzeichneten Produktes“ ist nicht gewährleistet, dass die bauordnungsrechtlichen oder vertraglichen Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit erfüllt sind.Als Konsequenz für die Vertragsgestaltung heißt das, dass detaillierte Leistungsbeschreibungen zu erstellen sind, in denen die geforderten Eigenschaften von Produkten zugesichert werden. Hilfreich kann es sein, die Anforderungen für „Ü“- Zeichen künftig für zu verwendende Produkte zu formulieren.Fazit:Nach herrschender Meinung in Fachkreisen wird das deutsche Bauproduktenrecht durch die Reform nicht besser. Es herrscht vielmehr große Unsicherheit, wie das hohe Sicherheitsniveau in Anbetracht von unzureichenden EU-konformen Produkterklärungen gehalten werden kann. Diese Defizite sollten durch freiwillige Herstellerangaben und durch die verstärkte Festlegung von Bauwerksanforderungen ausgeglichen werden.Die FS Hochbau bedankt sich bei den Teilnehmern für die aktive Teilnahme, den Fragen und Diskussionsbeiträgen und wünscht zum Jahresausklang wenig Ärger und Stress bei der Planung und auf Baustellen.Frank PaulickLtr. FS Hochbau