Dagegen haben wir Ingenieure uns vehement ausgesprochen. Es ist den Gesprächen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als auch dem kontinuierlichen Austausch auf Augenhöhe mit den Fraktionen des Landestages zu verdanken, dass die kleine Bauvorlageberechtigung im Wortlaut und nach Berliner Vorbild nicht in die Brandenburgische Bauordnung eingezogen ist. Immer wieder hat die BBIK betont, dass Berlin und Brandenburg viele Gemeinsamkeiten haben, sich jedoch die Bauvorhaben gravierend unterscheiden. Die Hauptstadt ist von mehrgeschossiger, dichter Bebauung geprägt, nicht aber das weitläufige Brandenburg. Eine kleine Bauvorlageberechtigung macht Bauen weder einfacher, schneller, noch nachhaltiger. Im Gegenteil: Neue Berufsrechte müssten verwaltet und überprüft werden, der Bürokratiezuwachs nimmt seinen Lauf. Und ob diese neue Regelung dem Verbraucherschutz dient, ist zumindest fraglich.
Mit der am 18.12.2020 verabschiedeten Novellierung der Bauordnung haben wir einen tragbaren Kompromiss gefunden. § 65 Absatz 1, Satz 2 BbgBO konkretisiert nun die bereits schon geltenden Ausnahmen für geringfügige und technisch einfache Bauvorhaben. Das schafft für alle Beteiligten mehr Klarheit.
So ist es auch ein Erfolg für uns, dass die geforderte 250 m² Brutto-Grundflächenregelung nicht in die Bauordnung aufgenommen wurde. Lediglich freistehende Gebäude bis 100 m² Grundfläche gelten als geringfügige bzw. technisch einfache Bauvorhaben, für die wie bisher keine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.
Die nun verfasste Novellierung ist aus Sicht der BBIK ein tragfähiger Erfolg. Zudem soll sie in zwei Jahren auf den Prüfstand gestellt werden. Hier gilt es weitere Argumente und Beispiele zu sammeln, die zeigen, dass eine kleine Bauvorlageberechtigung in Brandenburg nicht zielführend ist.
Daher der Appell an Sie: Teilen Sie uns gern per E-Mail Ihre Erfahrungen in Zukunft mit.
Die novellierte Bauordnung ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.
>> Hier finden Sie die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)