Novelle des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Der Landtag Brandenburg hat am 21. Januar 2016 ein neues „Brandenburgisches Ingenieurgesetz“ (BbgIngG) beschlossen. Es trat mit seiner Veröffentlichung am 25. Januar 2016 in Kraft.

Vorausgegangen war über viele Monate ein umfangreicher Abstimmungsprozess auf unterschiedlichen Ebenen, insbesondere als Einzelgespräche auf Arbeitsebene mit dem Ministerium.

Zuletzt gab es 3 Anhörungen im Landtag, auf denen für die Kammer durch Präsident Matthias Krebs auf einige noch immer unberücksichtigte grundsätzliche Forderungen verwiesen wurde.

(Foto: Tim Reckmann, pixelio)

Sollte zunächst nur das bestehende Ingenieurgesetz an die Erfordernisse zur Umsetzung von Richtlinien der EU angepasst werden (z.B. EU-Berufsanerkennungs-Richtlinie), entschloss sich die Landesregierung dann zu einer grundsätzlichen Neufassung des Gesetzes. Vorrangig wurde dabei eine Angleichung an die Regelungen für Architekten sowie zwischen allen Länderingenieurgesetzen angestrebt.

In den fast 3-jährigen aktiven Bemühungen seitens unserer Kammer ist es nur wenig gelungen, im Gesetzestext die Interessen und Erfahrungen unserer Mitglieder zu verankern. Diesbezügliche Empfehlungen bzw. Forderungen aus Beratungen von Vorstand, Vertreterversammlung, Ausschüssen und Geschäftsstelle wie auch der vielfältige Gedankenaustausch mit anderen Ingenieurkammern wurden nur zu einem geringen Teil in der Gesetzesfassung berücksichtigt.

Eingeführt wurde mit dem neuen Brandenburgischen Ingenieurgesetz eine nunmehr einheitliche Mitgliederliste, die in der Kammer selber zu strukturieren ist.

Für die Vertreterversammlung wird eine feste Größe an Mitgliedern (31) vorgegeben.

Regelungen zu Partnerschaftsgesellschaften, zu Fragen der Haftung und des Versicherungsschutzes, zur Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse, zur Einführung eines Europäischen Berufsausweises usw. wurden konkretisiert.

Doch sind viele der Regelungen gerade für die Mehrzahl unserer kleinen und mittelgroßen Ingenieurbüros (bis ca. 25 Mitarbeiter) in der praktischen Arbeit wenig relevant. Konkrete Berufsausübungsregelungen und Kompetenzzuweisungen für Ingenieure fehlen.

Noch nicht abgeschlossen ist zwischen den Bundesländern der Abstimmungsprozess zur Frage, welche Anforderungen für die „Berufsbezeichnung Ingenieur“ erforderlich sind. Handelt es sich um hochstehende Fachleute (wie z. B. Architekten, Rechtsanwälte, Ärzte) oder kann „fast jeder“ ein Ingenieur sein? Dies soll dann eine Rechtsverordnung regeln.

Während Stellung und Aufgabenbereich der „Beratenden Ingenieure“ erhalten werden konnten und die Erlangung des Bauvorlagerechtes auch weiterhin an eine Kammermitgliedschaft gebunden ist, konnte eine Kammermitgliedschaft für alle selbständig tätigen Ingenieure - und noch nicht mal für die im sicherheitsrelevanten Bereich tätigen - nicht erreicht werden.

Es bleibt zu fragen, wie hier die Kammer ihre Verantwortung für Ordnung und Sicherheit sowie für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Ingenieurbereich und damit das Einstehen für Bauherren- und Verbraucherschutz umfassend erfüllen soll.

In 2016 wird die Kammerarbeit sehr vom Erfordernis einer Novellierung aller Kammerregularien bestimmt. Dies betrifft die Angleichung an das neue Ingenieurgesetz ebenso wie die Umsetzung der aus der praktischen Arbeit zwischenzeitlich entstandenen Änderungsnotwendigkeiten.

Vorrang müssen dabei Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung haben.

Auf dem Ingenieurrechtstag am 6. April 2016 werden wir weiter berichten.

 

 


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