Neue Maßstäbe im Bauvertragsrecht: Klare Kostendarlegung nach aktuellen OLG Koblenz und BGH Entscheidungen

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2022 (1 U 2211/21) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023 (VII ZR 138/22) werden Fragen zur Darlegung der tatsächlich erforderlichen Kosten im Bauvertragsrecht behandelt.

Die Entscheidungen beziehen sich auf § 650c Abs. 1 BGB sowie § 2 Abs. 3, 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B).

Die Schlüsselpunkte der Entscheidungen sind:

  1. Bei Mengenmehrung oder geänderter Leistung im VOB/B-Vertrag ist der neue Preis auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu ermitteln.

  2. Der Auftragnehmer muss die tatsächlich erforderlichen Kosten schlüssig darlegen. Wenn er sich auf Marktpreise beruft, muss er die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Marktpreise substanziiert darlegen.

  3. Baustellenbezogene Gemeinkosten können nicht als Zuschlag, sondern nur nach tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

  4. Bei Abrechnung von Allgemeinen Geschäftskosten über Zuschläge muss die Angemessenheit nicht allein mit der Kalkulation des Auftragnehmers begründet werden.

  5. Die Kosten für die Erstellung eines Nachtragsangebots sind nicht als Mehrkosten vom Auftraggeber zu erstatten.

Der Fall, der zu diesen Entscheidungen führte, betraf einen öffentlichen Auftraggeber und einen Auftragnehmer, der zusätzliche Leistungen erbrachte. Der Auftragnehmer konnte jedoch keine schlüssige Darlegung der tatsächlich erforderlichen Kosten vorlegen, weshalb seine Forderung von über 105.000 Euro abgelehnt wurde. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Darlegung der Kosten durch den Auftragnehmer.

Die Praxisempfehlung lautet, dass das OLG Koblenz weitgehend der herrschenden Meinung zu § 650c Abs. 1 BGB folgt. Die Entscheidungen verdeutlichen, dass das Abstellen auf Marktpreise eine fundierte und substantiierte Darlegung erfordert und dass bestimmte Kosten, wie die für die Erstellung eines Nachtragsangebots, nicht erstattungsfähig sind.

Quelle: https://kurzelinks.de/c695

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