LESUNG | Drittes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Am 23. März wurde die 1. Lesung des Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung beraten. Der Gesetzentwurf wurde an den Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung übergeben. Dort soll in den nächsten Wochen eine Fachanhörung dazu durchgeführt werden.

Folgende vorgeschlagene Änderungen werden in den nächsten Wochen besprochen werden.

Musterbauordnung

  •  Änderungen der Musterbauordnung werden in die Brandenburgische Bauordnung übernommen.

Nachverdichtung

  • Bei der Nachverdichtung in Ballungsräumen kann auf materielle Anforderungen der Barrierefreiheit und der notwendigen Errichtung eines Aufzugs verzichtet werden

Barrierefreiheit

  • Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten auch für bauliche Anlagen beziehungsweise Gebäude, die nicht kategorisch den Wohngebäuden oder den überwiegend öffentlich zugänglichen Gebäuden zugerechnet werden können
  • Zweckentsprechend genutzten Räume und Anlagen müssen künftig in den erforderlichen Umfang barrierefrei sein
  • Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein

Klimaschutzziele

  • Photovoltaikpflicht auf Dächern bei der Neuerrichtung von gewerblichen und öffentlichen Gebäuden
  • gilt für Neubauten, deren Dachfläche mindestens 50 Quadratmeter aufweisen
  • gilt auch Parkplätze eines Nicht-Wohngebäude
  • Die Installation von Solaranlagen an Außenwänden und auf Dächern bis zu einer Dicke von 40 Zentimeter werden bei der Berechnung der Abstandsfläche außer Betracht gelassen
  • auf Einhaltung der Mindestabstandsfläche zur Grundstücksgrenze wird verzichtet werden
  • weitere Erleichterungen hinsichtlich von Abständen bei der Installation von Solaranlagen unter Berücksichtigung der Brandschutzanforderungen sind vorgesehen werden.

Europarechtliche Umsetzungsakte

  • Um  das Vertragsverletzungsverfahrens hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung der Ingenieure zu beenden, haben die Europäische Kommission und Deutschland einen gemeinsamen Regelungskompromiss ausgehandelt
  • dieser führt zur maßgeblichen Änderung des § 65 Musterbauordnung
  • Der § 65 der Musterbauordnung wird künftig um die §§ 65a bis d erweitert.
  • eine zeitnahe Umsetzung der geänderten Mustervorschriften zur Bauvorlageberechtigung in den Landesbauordnungen der Länder wird von der Europäische Kommission gefordert
  • Abweichungen, wie die Konkretisierung der Fachkräfte mit anderer Ausbildung sowie der geringfügig oder technisch einfachen Bauvorhaben beeinträchtigen die europarechtskonforme Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie im Bereich der Bauvorlageberechtigung nicht, und können daher weiterhin erhalten bleiben.

>> Hier können Sie sich den Gesetzentwurf downloaden

Die BBIK spricht sich dafür aus, dass die Bauvorlageberechtigung weiterhin an eine Kammermitgliedschaft verknüpft bleibt. Nur so kann eine hohe Qualität der Bauvorlage und die damit verbundene Sicherheit garantiert werden.

© Raphael Silva | Pixabay
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