Kurzarbeitergeld verlängert

Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. So hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung jetzt vereinbart, dass angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie die Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) verlängert werden.

Im Wesentlichen wird die aktuell geltende maximale Bezugsdauer von 12 Monaten auf bis zu 24 Monate erweitert, wenn der KuG- Anspruch bis 31.12.2020 entstanden ist. Die Verlängerung der Bezugsdauer soll längstens bis 31.12.2021 möglich sein.

Darüber hinaus werden folgende Erleichterungen bis Ende 2021 verlängert:

  • Bis 31.12.2021 muss nur ein Zehntel – statt einem Drittel – der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall in Höhe von zehn Prozent betroffen sein, um Kurzarbeit anmelden zu können. Auch weiterhin müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Dies gilt für Betriebe, die bis zum 31.03. 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Minijobs bis 450,00 € bleiben beim Bezug von KuG bis 31.12.2021 generell anrechnungsfrei.
  • Die Aufstockung des KuG auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat sowie auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat wird ebenfalls bis Ende 2021 verlängert, sofern die Kurzarbeit bis zum 31.03. 2021 begonnen hat.
  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet.

Hinweis: Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, die veränderten Regeln zur Kurzarbeit zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist in Vorbereitung.

© stevepb, pixabay.com
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