Im Gesetzgebungsvorhaben Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG), im Rahmen dessen auch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) novelliert wird, haben die beratenden Ausschüsse des Bundestags eine Beibehaltung des sog. „Justizrabatts“ bei der Neufestlegung der Vergütungen der Gerichtssachverständigen empfohlen.
Die Bundesingenieurkammer sowie alle Vertreter der Bestellungskörperschaften hatten sich in ihren Stellungnahmen zum Gesetzentwurf nachdrücklich gegen die Beibehaltung des bisherigen „Justizrabatts“ ausgesprochen.
Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung dieser Empfehlung zunächst ausdrücklich widersprochen hat, haben die Länder im Anschluss der Bundesregierung gedroht, die ebenfalls im KostRÄG enthaltene Erhöhung der Anwaltshonorare zum 01.01.2021 durch Anrufung des Vermittlungsausschusses zu blockieren. Daraufhin hat sich die Bundesregierung mit den Ländern auf einen Kompromiss zur Entlastung der Länderhaushalte geeinigt. Dieser sieht vor, bei den Sachverständigenvergütungen doch wieder einen „Justizrabatt“ in Höhe von 5% (bisher 10%) in das JVEG aufzunehmen.
Der Bundestag hat am 27.11.2020 den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz entsprechend in zweiter und dritter Beratung des KostRÄG mit dem JVEG und der Anlage 1 zu § 9 JVEG mit um 5% abgesenkten Vergütungssätzen zugestimmt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist aufgrund des erzielten Kompromisses nun bis zum 01.01.2021 zu rechnen.
Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Jahr 2017 mit der Überprüfung der Vergütungssätze des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) begonnen. Hierzu wurde beim BMJV ein Beirat eingerichtet, in dem auch die Bundesingenieurkammer vertreten war.
>> Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (PDF als Dowload)
>> Stellungnahme der BIngK vom Januar 2019 (PDF als Download)