Das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof haben in einem wegweisenden Urteil eine entscheidende Frage im Bauvertragsrecht geklärt: Was genau bedeutet die "Nettoauftragssumme" in Bezug auf die Berechnung von Vertragsstrafen?
In einem Fall, der die Erweiterung eines Krankenhauses betraf, wurde ein Generalübernehmer (GÜ) mit umfangreichen Bauleistungen beauftragt. Der Vertrag legte einen Pauschalfestpreis von 50.411.820 Euro netto fest. Doch während der Ausführung kam es zu Zusatzvereinbarungen und Klarstellungsvereinbarungen, die die ursprüngliche Vereinbarung modifizierten.
Entscheidend war die Formulierung einer Vertragsstrafenregelung, die auf die "Nettoauftragssumme" Bezug nahm. Die genaue Bedeutung dieses Begriffs war jedoch nicht eindeutig, da er sowohl die nach Abwicklung des Vertrags geschuldete Vergütung als auch die vor Ausführung vereinbarte Vergütung meinen kann.
Die Gerichte entschieden, dass die Mehrdeutigkeit des Begriffs durch Auslegung überwunden werden kann. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass im Vertrag auch die "Nettoauftragssumme" bei der Vertragserfüllungsbürgschaft erwähnt wird, die unmittelbar nach Vertragsschluss zu stellen ist. Dies deutete darauf hin, dass die "Nettoauftragssumme" die bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung meint.
Ein weiteres Thema war die Wirksamkeit einer Regelung zur Erhöhung der Vertragsstrafe. Hier stellten die Gerichte fest, dass diese Regelung separat betrachtet werden kann und eine etwaige Unwirksamkeit keinen Einfluss auf den Rest der Klausel hat.
Für die Praxis bedeutet dies eine klare Orientierung hinsichtlich der Auslegung von Vertragsklauseln und der Berechnung von Vertragsstrafen. Besonders wichtig ist die Berücksichtigung, dass die Vertragsstrafe für jeden Kalendertag fällig wird, ohne dass der § 193 BGB Anwendung findet. Somit ist jeder Tag der Verzögerung relevant, einschließlich des Tages der Abnahme.
Dieses Urteil schafft Klarheit und Rechtssicherheit in einem komplexen Bereich des Bauvertragsrechts und dient als Leitfaden für zukünftige Vertragsabschlüsse und Streitigkeiten.
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