KI kann nicht „Erfinder“ sein – Klärung für das Patentrecht
m Bereich des Patentrechts gibt es derzeit eine spannende juristische Debatte über die Rolle von Künstlicher Intelligenz (KI) als „Erfinder“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem gefällten Urteil (Beschluss vom 11. Juni 2024, Az. X ZB 5/22) klarstellen lassen, dass eine Maschine, auch wenn sie über fortgeschrittene KI-Funktionen verfügt, nicht als Erfinder im rechtlichen Sinne bezeichnet werden kann.
Dieses Urteil hat nicht nur rechtliche, sondern auch tiefgehende technische Implikationen, die die Interaktion zwischen Technologie und Recht weiter prägen.
Was bedeutet der Begriff „Erfinder“ im Patentrecht?
Im deutschen Patentrecht ist der Begriff „Erfinder“ im § 37 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) verankert. Dieser besagt, dass als Erfinder nur eine natürliche Person benannt werden kann. Ein „Erfinder“ ist dabei nicht nur derjenige, der eine neue technische Lehre entdeckt, sondern auch derjenige, der ein Patent aufgrund dieser Erfindung beansprucht. Es handelt sich dabei nicht nur um eine technische, sondern auch um eine rechtliche Kategorie, die mit spezifischen Rechten und Pflichten verbunden ist.
Der Fall „DABUS“ und die Rolle der KI
Der Fall, der das Urteil des BGH maßgeblich beeinflusste, betraf das System DABUS, eine KI, die vom US-amerikanischen Forscher Stephen Thaler entwickelt wurde. DABUS sollte als Erfinder eines neuartigen Lebensmittel- und Getränkebehälters in einer Patentanmeldung benannt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies diese Anmeldung jedoch zurück, da es nur einer natürlichen Person gestattet ist, als Erfinder benannt zu werden. Thaler legte daraufhin Beschwerde ein, wobei er als möglichen Zusatz die Formulierung vorschlug, dass er selbst als „Veranlasser“ der Erfindung durch DABUS benannt werde.
Obwohl das Bundespatentgericht (BPatG) in erster Instanz die Entscheidung zugunsten Thalers revidierte und diese Formulierung akzeptierte, hob der BGH diese Entscheidung letztlich auf. Der BGH bestätigte, dass gemäß dem PatG nur natürliche Personen als Erfinder gelten können. Ein maschinelles System, selbst wenn es KI-Technologien verwendet, könne rechtlich keine Erfindung hervorbringen – es könne lediglich als „Mittel“ betrachtet werden.
KI als Werkzeug, nicht als Erfinder
Die Entscheidung des BGH basiert auf der rechtlichen Definition des Erfinders als natürliche Person, die nicht durch technische Systeme ersetzt werden kann. Der BGH stellte klar, dass selbst bei der Verwendung fortgeschrittener KI kein System ohne menschlichen Einfluss eine Erfindung im rechtlichen Sinne tätigen könne. Die Technologie sei demnach immer noch als Werkzeug zu verstehen, das vom Menschen angestoßen und gelenkt wird.
In seiner Begründung verweist der BGH auch auf das Prinzip der „Erfinderehre“, die eng mit der rechtlichen Anerkennung des Erfinders verbunden ist. Die rechtlichen Verhältnisse rund um Patente – wie die Zuweisung der Rechte und Pflichten – setzen voraus, dass eine natürliche Person als Urheber der Erfindung anerkannt wird. Der BGH sieht es daher als notwendig an, dass der Mensch als Initiator und Lenker des Innovationsprozesses betrachtet wird.
Auswirkungen auf die Zukunft des Patentrechts
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen für die rechtliche Behandlung von KI in der Patentwelt. Sie stellt klar, dass der Mensch weiterhin die zentrale Rolle im Erfindungsprozess spielt. Auch wenn KI in der Lage ist, auf Grundlage von Algorithmen und Daten neue Lösungen zu entwickeln, bleibt der Mensch der entscheidende Akteur, der für den Erfindungsprozess verantwortlich ist.
Für die Zukunft des Patentrechts bedeutet dies, dass auch weiterhin klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit KI-Erfindungen bestehen werden. Der Mensch wird als derjenige gelten, der das geistige Eigentum und die damit verbundenen Rechte erhält, während die Technologie als unterstützendes Instrument angesehen wird.
Fazit: KI als Werkzeug, nicht als Erfinder
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung eine wichtige Klarstellung im Bereich des Patentrechts getroffen. Künstliche Intelligenz kann als Werkzeug zur Entstehung neuer Erfindungen dienen, aber sie kann nicht selbst als „Erfinder“ anerkannt werden. Der Mensch bleibt der zentrale Akteur im Innovationsprozess, auch wenn Technologien wie KI immer größere Fortschritte machen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen sich mit den technologischen Entwicklungen weiterentwickeln, aber die Entscheidung des BGH betont die unverminderte Bedeutung menschlicher Kreativität und Verantwortung im Erfindungsprozess.
Für Ingenieure und Innovatoren stellt sich somit die Frage, wie KI als kreatives Hilfsmittel genutzt werden kann, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen des Patentrechts zu überschreiten. Auch wenn Maschinen immer „intelligenter“ werden, bleibt die Frage der menschlichen Verantwortung in der Innovation und im geistigen Eigentum unvermindert von zentraler Bedeutung.
Quelle: https://kurzlinks.de/vwsv