Die Aufgaben eines Sachverständigen sind vielfältig und mit einer hohen Verantwortung verbunden. Eine zentrale Frage, die immer wieder aufkommt, ist die Vergütungsfähigkeit der Vorprüfung der fachlichen Zuständigkeit. § 407a der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 8a Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) liefern hierzu wichtige Vorgaben, die jeder Sachverständige kennen sollte.
Prüfpflichten des Sachverständigen gemäß § 407a ZPO
Gemäß § 407a ZPO muss ein Sachverständiger mehrere Prüfungen vornehmen, wenn ihm ein Gutachtenauftrag zugeht. Diese beinhalten:
Vergütung der Vorprüfungen: Ein kritischer Punkt
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass diese Vorprüfungen stets vergütet werden. Tatsächlich ist das nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat klar definiert, dass die Prüfung der fachlichen Zuständigkeit und die Befangenheitsprüfung ohne Vergütungsanspruch durchgeführt werden müssen. Ignoriert der Sachverständige diese Pflicht, droht ihm gemäß § 8a Abs. 1 JVEG eine Kürzung oder sogar der vollständige Verlust seiner Vergütung.
Zeitvergütung nach § 8 JVEG: Gibt es Ausnahmen?
Die Frage nach der Vergütungsfähigkeit dieser Vorprüfungen wird besonders dann relevant, wenn der Sachverständige den Auftrag erst nach intensiver Prüfung ablehnt. Kann er dann eine Zeitvergütung nach § 8 JVEG verlangen? Grundsätzlich gilt: Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Ausnahme zur Vergütungsfreiheit kann dann angenommen werden, wenn für die Prüfung eine intensive Beschäftigung mit den Gerichtsakten erforderlich ist und dafür erhebliche Zeit aufgewendet werden muss. Die Rechtsprechung setzt hier eine klare Grenze: Eine Stunde. Überschreitet die notwendige Vorprüfung diese Dauer und ist sie erforderlich, so kann eine Vergütung geltend gemacht werden.
Erforderlichkeit der Prüfung
Ein entscheidender Punkt ist die Erforderlichkeit der Prüfung. Diese fehlt in der Regel, wenn bereits aus dem Beweisbeschluss oder der Klageschrift ohne große Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb des Fachgebietes des Sachverständigen liegt. In solchen Fällen ist eine ausführliche Vorprüfung nicht notwendig und somit auch nicht vergütungsfähig.
Für Sachverständige ist es essenziell, die gesetzlichen Regelungen zu kennen und zu beachten, um Honorareinbußen zu vermeiden. Die Vorprüfung der fachlichen Zuständigkeit und der Befangenheitsgründe muss sorgfältig und gewissenhaft, jedoch auch effizient durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine intensive und notwendige Prüfung über eine Stunde hinausgeht, ist eine Vergütung nach § 8 JVEG möglich.
Ingenieure und andere Fachkräfte, die als Sachverständige tätig sind, sollten sich dieser Regelungen bewusst sein und ihre Arbeitsweise entsprechend anpassen. Eine effektive Kommunikation mit den Auftraggebern sowie eine transparente Darstellung der notwendigen Prüfungen können Missverständnisse und Honorarkürzungen vermeiden.
Quelle: https://kurzlinks.de/hq6j