In einem Rechtsstreit, der auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. März 2022 und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Januar 2023 basiert, wurde die Frage der Erstattung von Gutachterkosten im Zusammenhang mit Bauzeitennachträgen aufgegriffen.
Der Auftragnehmer (AN) hatte nach Bauverzögerungen einen Privatgutachter beauftragt, um Mehrvergütungsansprüche gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B zu ermitteln. m Jahr 2007 wurde der Auftragnehmer auf Basis der VOB/B mit dem Bau einer Überführung beauftragt. Durch mehrfache Verlängerungen der Bindefrist und verspätete Bereitstellung von Genehmigungen seitens des Auftraggebers verzögerte sich die Ausführung der Arbeiten. Der Auftragnehmer machte daraufhin Mehrvergütungsansprüche geltend und beauftragte einen Privatgutachter zur Ermittlung der entstandenen Kosten.
Die Entscheidung des BGH lautet, dass die Kosten für das Privatgutachten nicht als materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht werden können. Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B sind die aufgewandten Kosten für die Nachtragsberechnung kein Teil der Mehrvergütung. Ebenso findet § 642 BGB keine Anwendung, da er nur eine Entschädigung für während des Annahmeverzugs unproduktiv vorgehaltene Produktionsmittel begründet.
Weiterhin konnte sich der Auftragnehmer nicht auf §§ 311, 280 BGB oder § 6 Abs. 6 VOB/B stützen, da für einen Schadensersatzanspruch eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung notwendig ist. Die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Baugrunds stellt jedoch lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar.
>> Hier geht es zum Praxishinweis
Quelle: https://kurzelinks.de/m027