Unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen alle Stellen, die Informationen verarbeiten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. „Identifizierbar“ ist eine Person bereits dann, wenn sie direkt oder indirekt, vor allem mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder anderen besonderen Merkmalen identifiziert werden kann. Die abstrakte Möglichkeit der Identifizierbarkeit einer Person reicht hier schon aus.Da auch Ingenieurbüros Informationen unterschiedlichster Art verarbeiten, unterfallen grundsätzlich auch sie sowie ähnlich strukturierte Betriebe der DSGVO.Die DSGVO sieht eine Reihe von Verhaltens- und Verfahrensvorschriften vor, die zwingend einzuhalten sind. Ansonsten können Bußgelder und andere Sanktionsmaßnahmen drohen. Die Brandenburgische Ingenieurkammer hatte ihre Mitglieder schon in einer E-Mail Anfang April darauf hingewiesen.Um die Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer rechtzeitig zu wappnen, hat die Datenschutz- und IT-Kanzlei HK2 Rechtsanwälte in Kooperation mit den Ingenieurkammern einen Überblick über die DSGVO entwickelt. Die Übersicht erhalten Sie über die Homepage der Bundesingenieurkammer unter: www.bingk.deErgänzt wird dieses Papier durch das Angebot von Webinaren, die prägnant und zielgruppengerecht die jetzigen Anforderungen für die Ingenieurbüros aufzeigen.
Auch die BBIK wird dazu Fortbildungen für ihre Mitglieder anbieten. Zeitnah erhalten Sie per E-Mail sowie über die Kammer-Homepage nähere Hinweise.Mit Hilfe dieser Instrumente erhalten Ingenieurbüros eine erste Hilfestellung, wie sie auf die anstehende Herausforderung Datenschutz-Grundverordnung richtig reagieren.