Die Überbrückungshilfe III setzt auf die bisherige Überbrückungshilfe II auf. Es wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann –etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien. Die Laufzeit des Programms wurde bis Ende Juni 2021 verlängert und der Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt.
Die Überbrückungshilfe III stand den stark betroffenen Unternehmen schon im November und Dezember 2020 zur Verfügung und insbesondere den seit dem 16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen. Diese können eine erweiterte monatliche Förderhöchstgrenze von 500.000 Euro erhalten.
Die Antragstellung wird elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen. Bei der Antragsstellung werden die voraussichtliche Höhe des Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von den prüfenden Dritten bestätigt.
Soloselbständige werden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin – Anträge stellen können.
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