Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und leisten einen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Die Maßnahmen der zwei Verordnungen im Einzelnen: A) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden können. Sie gilt ab dem 1. September 2022 und hat eine Dauer von 6 Monaten. Die Verordnung beinhaltet folgende Punkte: Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden 19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten B) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten. Die Verordnung beinhaltet folgende Punkte: Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden: Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung Einsparungen in Unternehmen: Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen Die beiden Verordnungen sind Teil eines Maßnahmenbündels. Neben den unmittelbaren Einspareffekten sollen die Maßnahmen auch eine Signal- und Vorbildwirkungen haben. Sie zielen somit auch darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Durch die Umsetzung der Energieeinsparverordnungen lässt sich nur ein kleiner Teil der erforderlichen Einsparungen erreichen. Nötig ist eine nationale Kraftanstrengung. Dafür braucht es ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft.
Quelle: https://kurzelinks.de/n03k