Aus haftungsrechtlichen Gründen gegenüber dem Bauherrn ist es für Brandschutzfachplaner sowie Ersteller von Brandschutznachweisen und -konzepten notwendig, die brandschutztechnischen Forderungen aus Arbeitsschutz und Arbeitsstättenrecht zu berücksichtigen.
Dabei gilt bei der Gefährdungsprüfung das Prinzip, dass jeder Arbeitgeber eigenständig die Gefährdungen in seinen Betrieb analysiert, auch die brandschutztechnischen. Soweit keine staatlich oder berufsgenossenschaftlich durch verbindliche Vorschriften Schutzmaßnahmen verordnet sind, legt der Arbeitgeber auch die Schutzmaßnahmen eigenständig fest und muss diese umsetzen und dokumentieren. Im Schadensfall geht die Beweislast auf den Arbeitgeber über.
Der Beitrag des FeuerTrutz Network geht auf einzelne Gefährdungsbeurteilungen im Brandschutz ein und zeigt, warum sie eine Risikominimierung für den Brandfall bewirken könnte.
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