Ergänzend zu unserem Bericht in der Oktober-Ausgabe des Kammerreportes ist besonders zu betonen, dass bauvorlageberechtigte Ingenieure (wie auch Architekten) – entgegen Handwerksmeistern- bei ihren Planungen für die Einhaltung aller aktuellen baurechtlichen und baukonstruktiven Regeln gegenüber ihren Auftraggebern haften und dazu eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen.
Als weitere Argumente sehen wir auch die Problematik der strikten Trennung von Planung und Ausführung, die im Interesse der Bauherren ist.
Handwerksmeister haben vorrangig ihre eigene Bauausführung im Auge, sind meist auf wenige Gewerke spezialisiert und planen damit vorrangig im Interesse ihrer Firmen.
Trotz guter Aus- und Weiterbildung werden sie damit im Vergleich zu den akademisch ausgebildeten Planern die komplexen Anforderungen an optimierte Baulösungen hinsichtlich Stabilität, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, Bauphysik, Gestaltung usw. kaum erfüllen können. Dies können nur geprüfte und zugelassene Planer leisten, die über ihre Kammer unter Berufsaufsicht stehen und unabhängig von (gewinnorientierten) Bauausführungsinteressen für ihre Auftraggeber tätig sind.
Vereinfachungen oder Verkürzungen bei Baugenehmigungsverfahren sind nach einer Erweiterung des zugelassenen Planerkreises nicht zu erwarten. Im Gegenteil wird die Anzahl unzureichender Bauvorlagen steigen, was zu weiteren Belastungen der Bauordnungsämter bzw. zur Verlängerung der Genehmigungszeiten führt.
Das Bauvorlagerecht ist jeweils personenbezogen. Es ist zu bezweifeln, dass evtl. zugelassene bauvorlageberechtigte Handwerksmeister neben ihren vorrangigen betriebswirtschaftlichen Aufgaben die umfangreichen und teilweise hoch spezialisierten Planungsanforderungen inhaltlich und schon rein zeitlich erfüllen können.
Bernd PackheiserMitglied Honorar- und Vertragsausschuss