In einem Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung an die unteren Bauaufsichtsbehörden wird über das Problem von Abständen von Solaranlagen zu Brandwänden anstelle von Brandwänden gemäß § 32 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) informiert.
Die Nutzung erneuerbarer Energien kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Klimaschutzziele zu erreichen. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) stellt Anforderungen, die bei Errichtung von Solaranlagen zu beachten sind. Technische Entwicklungen der Bauprodukte erlauben eine Änderung bisheriger bauordnungsrechtlicher Anforderungen.
Dies betrifft insbesondere die Abstandsregelungen bei Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dächern zu inneren Brand- und Gebäudeabschlusswänden. In letzter Zeit gab es vermehrt Anfragen zu den Anforderungen an Abstände von Photovoltaikanlagen und dahingehende Rechtänderungen, analog zu den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern.
Nach § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BbgBO müssen Solaranlagen mindestens 1,25 Meter von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn Brandwände nicht über Dach geführt werden oder die Module aufgrund ihrer Anordnung die über Dach geführten Brandwände überragen. In diesen Fällen sind die Mindestabstände zu beachten.
Die für den Brandschutz maßgeblichen Baustoffeigenschaften der Photovoltaikmodule (Glas-Glas-Module) können bei der Festlegung von Mindestabständen berücksichtigt werden. Der Entwurf zur entsprechenden Änderung der MBO befindet sich derzeit im öffentlichen Anhörungsverfahren.
Die geplanten bauordnungsrechtlichen Änderungen wirken sich insbesondere bei kleineren Dachflächen, wie z, B. bei Reihenhäusern, und Dächern mit bestehenden Öffnungsflächen bzw. Dachaufbauten positiv auf die für erneuerbare Energie nutzbaren Flächen aus. Dies kann auch maßgeblich für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Vorfeld derartiger Errichtungen sein.
Es ist beabsichtigt, die im Verfahren befindlichen Änderungen der MBO in das Landesrecht zu übernehmen. Bis dahin gelten jedoch die derzeitigen Anforderungen, von denen im Wege einer Einzelfallzulassung nach § 67 Abs. 1 der BbgBO abgewichen werden kann, sofern die bauordnungsrechtlichen Schutzziele eingehalten werden.
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