Änderungen des GEG in Kraft getreten

Mit dem 01. Januar 2023 sind die im Sommer beschlossenen Änderungen des GEG in Kraft getreten. Da es sich um kleine Änderungen handelt, wurde kein gänzlich neu überarbeitetes GEG veröffentlicht. Im Bundesanzeiger finden sich die Änderungen unter §18a des „Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“.

Um die Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard (ab 01.01.2025) einfacher zu gestalten, wurde ab dem 1. Januar 2023 der EH55-Standard als Zwischenstandard für den Neubau eingeführt.

Wesentliche Änderungen durch das GEG 2023:

  • Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
  • Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
  • Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8): Ziel: Behebung einer bestehenden systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.
  • Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
  • Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus.
  • Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: Am Tag nach der Verkündung, also am 29. Juli 2022.

Für die Umsetzung der übrigen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Änderung des GEG stehen Einzelheiten noch nicht fest.

>> Änderungen des GEG im Bundesanzeiger

>> relevante Auszüge der Änderungen

>> Website des BMWSB

@ AnteKante | Pixabay
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